Gefährdungshaftung bei privaten Tierhaltern: Das sollten Sie wissen

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sind private Tierhalter verantwortlich für jegliche Schäden und Verletzungen, die in irgendeiner Weise durch ihr Tier entstehen. Welche Tiere die Regelung der Gefährdungshaftung betrifft und was es in der Praxis bedeutet, ist jedoch nicht immer allen Tierbesitzern klar.

Nach § 833 BGB (Gefährdungshaftung) haftet der Tierhalter, sofern sein Tier Beschädigungen anrichtet oder einen Menschen verletzt bzw. tötet. Alle Schäden, die aus dem Vorfall entstanden sind, können dem Halter auferlegt werden. Allerdings haftet dieser nicht, sofern das betreffende Haustier seine Dienste bezüglich "des Berufes, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters" ausgeübt hat und dieser die erforderliche Sorgfalt hat walten lassen.

Die allermeisten Tierbesitzer halten Tiere jedoch rein privat und nicht aus beruflichen Gründen, sodass lediglich der erste Abschnitt des Gesetzes wichtig ist. Nicht immer muss mangelnde Vorsicht oder Gefahreneinschätzung der Grund für einen folgenreichen Vorfall sein. Es gab auch Fälle, in denen z. B. lediglich über einen schlafenden Hund gestolpert und der Tierhalter vor Gericht für die entstandenen Verletzungen haftbar gemacht wurde.

Unter die Regelung des § 833 BGB (Gefährdungshaftung) fallen generell sämtliche Tiere, die privat gehalten werden. Dabei ist es egal, ob es sich um ein Kleintier oder ein "Luxustier" handelt und ob das Tier allgemein als gefährlich angesehen wird oder nicht. Nicht unter die Gefährdungshaftung fallen lediglich Tiere, die bewiesenermaßen der Berufsausübung bzw. dem Auskommen des Halters dienen, wie in dem Gesetz wörtlich ausgeführt wird.

Haftpflichtversicherung für Tierhalter empfehlenswert

Jeder Tierhalter sollte sich stets darüber bewusst sein, dass er als Person für das Tier verantwortlich ist, und entsprechende Risiken ausschließen. Falls trotz aller Vorsicht einmal etwas passiert, kann es im Ernstfall ziemlich teuer werden, da nicht nur finanzielle Schäden auszugleichen sind, sondern ggf. auch Schmerzensgelder inklusive Anwalts- und Gerichtskosten.

Eine abgeschlossene Haftpflichtversicherung, die im Schadensfall aufkommt, ist daher empfehlenswert. Kleine Tierarten fallen normalerweise unter die Privat-Haftpflichtversicherung, während für Pferde eine spezielle Pferdehalter-Haftpflichtversicherung und für andere Tiere wiederum eine Tierhaftpflichtversicherung vorhanden sein sollte.

Hintergründe der Gefährdungshaftung für Tiere

Der Hintergrund des Gesetzes zur Gefährdungshaftung ist, dass jemand zur Rechenschaft gezogen werden soll, sofern Tiere Schäden anrichten oder Personen verletzen (auch wenn dies indirekt der Fall ist). Anders als bei frei laufenden Tieren haben Tierhalter eine Verantwortung, der sie nachkommen sollen. Sie sind nicht nur verantwortlich für eine artgerechte Haltung, sondern auch dafür, dass durch ihr Tier keine Schäden entstehen.

Tiere müssen als unberechenbar angesehen werden, können selbst aber nicht für Konsequenzen aufkommen, sodass dies der jeweilige Halter tun muss.