Gebrauchtware statt Neuware bekommen: Das sind Ihre Rechte

Wer einen Neupreis zahlt, der will auch Neuware bekommen. Aber gerade bei Internet-Bestellungen kommt es öfter vor, dass der Kunde Gebrauchtware bekommt, sogenannte Rückläufer erhält, die als Neuware wieder verkauft werden. Lesen Sie hier, welche Rechte Sie dann haben und wie Sie sich davor schützen können.

Wie wird Neuware definiert?

Wenn man die Verpackung eines Navigationsgeräts oder einer Digitalkamera öffnet und bereits an der Verpackung Mängel findet, hat man es höchstwahrscheinlich mit einem Rückläufer zu tun. Wenn dann auch noch die Ware selbst beispielsweise Fingerabdrücke aufweist oder gar Daten wie Fotos im Speicher einer Digitalkamera nachweisbar sind, würde kaum jemand mehr von Neuware sprechen.

Jede Ware, die wegen des Widerrufsrecht zurückgegeben wird, ist ein Rückläufer. Vor allem im Online-Versand gibt es viele Rückläufer. Das ist wohl auch der Grund, warum dort öfter bereits benutzte Ware wieder als Neuware verkauft wird. Das ist generell zulässig, wenn der erste Käufer das Gerät nur prüft, also auspackt, anfasst und es kurz ausprobiert. Schließlich bekommt dieser Käufer auch den Neupreis erstattet.

Auch in normalen Läden ist dies eine gängige Praxis. Der Kunde testet oft das Gerät vor dem Kauf und macht zum Beispiel ein paar Testfotos. Entscheidet er sich dann gegen den Kauf, wird das Gerät wieder verpackt und oft ungekennzeichnet wieder verkauft. Manche Läden verkaufen ausdrücklich Vorführgeräte mit einem Abschlag, aber dies ist kaum mit dem gesamten Sortiment möglich.

Prüfen oder nutzen – wo ist der Unterschied?

Die Frage nach der Grenze zwischen Prüfung eines Gerätes auf Funktionstauglichkeit und dem kurzzeitigen Nutzen eines Gerätes ist gerechtfertigt, aber kompliziert. So entschied das Amtsgericht Rothenburg in einer Entscheidung vom 26.11.2007 (Az: 5 C 350/07) zugunsten der Verkaufspolitik von Onlineshops. Ein erworbenes Handy, mit Daten, die bereits vor dem Kauf ins Handy gespeichert wurden, gilt dennoch als "neu", wenn die Daten im Rahmen der Widerrufszeit eingegeben wurden.

Es komme zwar auf den Einzelfall an, meinte das Gericht. Solange es jedoch innerhalb der Widerrufszeit zu einer Retoure komme, könne man davon ausgehen, dass der Käufer die Ware nicht "eigentumsähnlich nutzte". Die daraus resultierenden Gebrauchsspuren können die Ware nicht als "gebraucht" klassifizieren.

Kann ich mich vor vor "neuer Gebrauchtware" schützen?

Eine ideale Lösung des Problems existiert nach aktueller Rechtslage nicht. Denn auch der Kauf im Laden schützt nicht, wie erwähnt, immer vor Testmodellen. Viele Geschäfte nehmen aus Kulanz Geräte zwar zurück – ein Anspruch darauf besteht aber nicht.

Im Online-Handel ist das anders, denn Sie haben ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Falls Ihnen die Ware seltsam vorkommt oder gar Gebrauchsspuren aufweist, können Sie sie zurückschicken. Einen Grund müssen sie dabei nicht angeben. Ärgerlich bleibt so etwas aber trotzdem.

Deshalb rät experto.de: Schauen Sie beim Online-Händler nach, ob er auch B-Ware zu günstigeren Preisen verkauft. Darunter fallen typischerweise Rückläufer. Wenn der Online-Händler keinerlei Angebot von B-Ware hat, könnte das ein Indiz dafür sein, dass er generell Rückläufer wieder hübsch verpackt und an Sie als Neuware sendet.