Für den Kindergeldanspruch gelten verschiedene Regeln

Kindergeldanspruch besteht in Deutschland nicht nur für leibliche Kinder. Auch Pflege- oder Adoptiveltern haben ein Recht auf eine finanzielle Unterstützung für ihre Schützlinge. Je nach Alter und Beschäftigungsart des Kindes gibt es dazu noch verschiedene Regelungen zum Kindergeld, die für Unwissende ganz schön kompliziert sein können. Dieser Artikel bringt Licht ins Dunkle.

Prinzipiell lautet in Deutschland die Regel so, dass jeder der Kinder hat, auch Kindergeld erhalten kann. Normalerweise ist der Kindergeldanspruch zeitlich befristet, kann aber auch unter bestimmten Umständen verlängert werden.

Wer ein Kind hat, hat auch einen Kindergeldanspruch

Kindergeld wird unabhängig von der Staatsangehörigkeit gezahlt, die Kinder müssen nur einen Wohnsitz in Deutschland haben oder sich in der Regel die meiste Zeit in Deutschland aufhalten. Wichtig zu wissen ist, dass die Eltern den Anspruch auf das Kindergeld haben, und nicht das Kind.

In der Regel wird Kindergeld als Steuervergütung gezahlt, die sich nach dem Einkommenssteuergesetz richtet. Wichtig zur Auszahlung des Kindergeldes ist, dass das eigene Geld, das das Kind verdient, nicht über eine Grenze hinausgeht. Hat eine Familie ein eher geringes Einkommen, so kann zusätzlich zum Kindergeld noch ein Kinderzuschlag in Anspruch genommen werden. Eine nicht steuerpflichtige Person bekommt das Kindergeld nicht als Steuervergütung nach dem Einkommenssteuergesetz gezahlt, sondern nach dem Bundeskindergeldgesetz.

Eltern haben einen Kindergeldanspruch solange, bis das Kind 18 Jahre alt wird. Dann endet der Anspruch normalerweise. Macht ein volljähriges Kind allerdings eine Ausbildung oder ein Studium, dann kann das Kindergeld neu beantragt werden. Zu diesem Zweck müssen die Ausbildung oder das Studium vor der Familienkasse belegt werden. 

Auch ein duales Studium gilt als Kriterium

Erst im April hat das Finanzgericht noch entschieden, dass auch für Kinder, die ein duales Studium absolvieren, also eine Kombination aus einem Studium und der Arbeit in einem Betrieb, ein Kindergeldanspruch bis zum Ende dieses dualen Studiums besteht. Ein duales Studium gilt als eine Berufsausbildung, die in vollem Umfang begünstigt ist. 

Über Studenten oder Auszubildende hinaus besteht ein Anspruch auf Kindergeld auch für erwerbslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr. Für studierende Kinder oder Kinder in der Ausbildung besteht ein Anspruch auf Kindergeld in der Regel bis zum 25. Lebensjahr. Für behinderte Kinder, die keiner Tätigkeit nachgehen können, die zu ihrem Unterhalt beiträgt, besteht ein zeitlich unbegrenzter Anspruch auf Kindergeld, wenn die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist.

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Ein Anrecht auf Kindergeld haben nicht nur Kinder von leiblichen Eltern, sondern auch Adoptivkinder, und unter bestimmten Bedingungen auch Stiefkinder, Enkelkinder oder Pflegekinder. Stiefkinder müssen zum Beispiel für den Anspruch auf das Geld vom Antragsteller in den eigenen Haushalt aufgenommen worden sein. Für Enkelkinder gilt das gleiche. Bei Pflegekindern darf kein Betreuungsverhältnis mehr zu den leiblichen Eltern bestehen, damit die Pflegeeltern einen Anspruch auf das Kindergeld haben. 

Bei getrennt lebenden Eltern wird das Geld nur an einen Elternteil ausgezahlt

Ursprünglich galt die Regel, dass kein Anspruch mehr auf das Kindergeld besteht, wenn das Kind im Jahr die Einkommensgrenze von 8.004 Euro überschreitet. Schon ab einem Euro zu viel musste das Kindergeld komplett zurückgezahlt werden. Diese Regelung galt von 2010 bis Ende 2011. Seit 2012 ist diese Überprüfung des Einkommens bei Kindern gestrichen worden.

Egal wie hoch das Einkommen des Kindes ist: In der Ausbildung und im Erststudium erhalten die Eltern von Kindern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Kindergeld. Für getrennt lebende Eltern ist es wichtig zu wissen, dass das Kindergeld immer nur ein Elternteil erhalten kann. In der Regel erhält es der Part, in dessen Haushalt das Kind auch lebt.