Fotovoltaik: Häusliches Arbeitszimmer für Verwaltung der Anlage

Wer mittels der eigenen Fotovoltaikanlage auch eigenen Strom produziert, muss insoweit auch einige Verwaltungstätigkeiten erledigen. Dazu gehört insbesondere die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen als auch die Kontrolle der Abrechnung über die erhaltene Einspeisevergütung. Fraglich ist daher, ob für diese Tätigkeiten das häusliche Arbeitszimmer angesetzt werden darf.

Gesetzeswortlaut zum Arbeitszimmer

Jeder, der für eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung hat, darf die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer grundsätzlich bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 € steuermindernd ansetzen.

Da der Betreiber einer Fotovoltaikanlage insoweit unternehmerisch tätig wird, liegt eine betriebliche Tätigkeit definitiv vor. Weiterhin werden die meisten Betreiber einer Fotovoltaikanlage regelmäßig keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung haben, an dem entsprechende Verwaltungstätigkeiten ausgeführt werden können.

Im Ergebnis spricht daher viel dafür, dass das häusliche Arbeitszimmer
bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 € für die Verwaltung der
Fotovoltaikanlage steuermindernd zum Einsatz gebracht werden kann.
Leider schießt hier jedoch das Finanzgericht Nürnberg dazwischen.

Negatives Urteil

In einer Entscheidung des Finanzgerichts Nürnberg (Az: 3 K 308/11) behaupten die erstinstanzlichen Richter, dass aus dem Sinnzusammenhang der Regelung zum häuslichen Arbeitszimmer ersichtlich ist, dass ein Aufwendungsabzug nur dann erfolgen darf, wenn das Arbeitszimmer tatsächlich erforderlich ist.

Unter dem Strich bedeutet dies, dass neben den zuvor gesetzlich verankerten Voraussetzungen noch die weitere nirgends genannte Voraussetzung der Erforderlichkeit nötig ist.

Da die Richter der Meinung sind, dass die Tätigkeiten für die Verwaltung einer Fotovoltaikanlage lediglich von untergeordneter Bedeutung sind, soll ein Abzug des häuslichen Arbeitszimmers auch nicht im Rahmen des zuvor genannten Höchstbetrages möglich sein.

Leider ist die Entscheidung des Finanzgerichts Nürnberg rechtskräftig geworden. Es bleibt daher abzuwarten, ob in anderen Streitsachverhalten weitere Verfahren anhängig werden. Wer darauf jedoch nicht warten kann oder möchte, muss zum gegenwärtigen Zeitpunkt selber gegen einen ablehnenden Einkommensteuerbescheid vorgehen. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird das Finanzamt das Arbeitszimmer streichen. Wer daher weiter kämpfen möchte, muss sich auf ein Klageverfahren in jeden Fall gefasst machen.