Fördergelder für Vereinsmitarbeiter
Wo und wann beantragen?
Wichtig ist, dass Sie den Zuschuss bei der für den Vereinssitz zuständigen Agentur für Arbeit beantragen, bevor der neue Vereinsmitarbeiter seine Tätigkeit aufnimmt, entsprechend § 324 Abs. 1 Sozialgesetzbuch III. Ob der Arbeitsvertrag bereits geschlossen wurde, ist unwichtig, was gilt ist das Datum des Arbeitsantritts, entschied das Bundessozialgericht (Urteil vom 6.4.2006, Az. B 7a AL 20/05).
Diese beiden Arten von Fördergeldern kommen in Frage:
Der Einstellungszuschuss wird gewährt, wenn der Verein einen Mitarbeiter einstellt, der vorher arbeitslos war. Die andere Voraussetzung ist, dass der Verein insgesamt höchstens fünf Mitarbeiter beschäftigt.
Den Eingliederungszuschuss können Sie beantragen, wenn der Verein Mitarbeiter einstellt, die besonders eingearbeitet werden müssen, z. B. Langzeitarbeitslose oder behinderte Arbeitnehmer.
Die Fördergelder werden für bis zu zwölf Monate gewährt. Was für Ihren Verein am günstigsten ist, können Sie mit dem Sachbearbeiter bei der zuständigen Agentur für Arbeit besprechen.
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