Fixierungsmaßnahmen sind genehmigungspflichtig

Fixierungsmaßnahmen werden angewendet, um Pflegeheimbewohner vor Stürzen oder Selbstgefährdung zu schützen. Das Problem ist, dass Mitarbeiter oft nicht wissen, welche der Maßnahmen eine genehmigungspflichtige Fixierung darstellen und welche Maßnahmen ohne Genehmigung angewendet werden können.

Um Pflegebedürftige vor Stürzen oder Selbstgefährdung zu schützen, werden die unterschiedlichsten Maßnahmen angewendet. Bei manchen davon kann es sich jedoch um genehmigungspflichtige Fixierungsmaßnahmen handeln, ohne dass dies den Pflegekräften klar ist. Bei diesem sensiblen Thema sollten Mitarbeiter jedoch die rechtliche Bedeutung ihres Handelns vor Augen haben.

Fixierungsmaßnahmen reduzieren: Das Projekt "Redufix"
Das Projekt "Redufix", gefördert vom Bundesministerium für Gesundheit, hat bewiesen, dass eine individuelle Kombination von Präventivmaßnahmen wie Bewegungstraining oder absenkbare Betten die Häufigkeit von freiheitsentziehenden Maßnahmen reduziert. Dies ist das im Projektbericht vorgeschlagene Prüfschema, mit dem Fixierungsmaßnahmen reduziert werden sollen:

1. Beobachten Sie das selbstgefährdende Verhalten des Bewohners.
Worin besteht die Gefahr? Wie können die negativen Auswirkungen verringert werden?
Beispiel: Frau Meier stürzte bereits zwei Mal nachts im Bad beim Versuch die Toilette zu finden. Sie zog sich eine Platzwunde und eine Gehirnerschütterung zu. Da es sich um unterschiedliche Uhrzeiten handelte, ist Toilettenbegleitung keine Lösung.

2. Schaden und Nutzen von Fixierungsmaßnahmen abwägen.
Beispiel: Das Verletzungsrisiko von Frau Meier ist nachts sehr hoch. Sie soll vor schlimmeren Verletzungen geschützt werden.

3. Maßnahmen mit der geringsten Einschränkung wählen.
Beispiel: Da die Einrichtung weder über Niedrigbetten noch Sensormatten, die Bodenkontakte melden, verfügt, ist das nächtliche Anbringen eines Bettgitters die geringste Einschränkung. (Voraussetzung: Frau Meier toleriert es.)

4. Prüfen, zu welchen Zeiten Fixierungsmaßnahmen notwendig sind.
Beispiel: Bei Frau Meier ist eine Fixierung nur nachts nötig. Tagsüber geht sie durch den Bereich und ist in letzter Zeit nicht gestürzt.

5. Mitarbeiter im Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen schulen.
Beispiel: Fixiergurte fallen unter das Medizinproduktegesetz (MPG), das bedeutet, dass jeder Mitarbeiter eine Einweisung bekommen muss.
Bettgitter müssen ab Oberkante der Matratze eine bestimmte Höhe haben. Bei Verwendung einer Antidekubitusmatratze zum Beispiel könnte es zu niedrig sein.

6. Wirkung und Nutzen der Fixierungsmaßnahmen regelmäßig evaluieren.
Beispiel: Frau Meier ist zwar seit drei Monaten nicht mehr gestürzt, geht dafür aber nicht mehr freiwillig ins Bett, da sie vor der Fixierung Angst hat.
Die Maßnahme wurde so geändert, dass das Bettgitter erst leise hochgestellt wurde, wenn Frau Meier eingeschlafen war. Morgens wurde sie früher geweckt, damit das Bettgitter sie nicht am Aufstehen hindert.

Achtung: Führen Sie eine Fallbesprechung mit dem Bevollmächtigten oder Betreuer durch um die Maßnahmen abzuwägen, bevor er die Fixierung beim Vormundschaftsgericht beantragt.

Um möglichst ohne Fixierungsmaßnahmen auszukommen, müssen Angehörige und Betreuer auf das gleiche Ziel hinarbeiten. Die Lebensqualität des Bewohners kann meist nur gefördert werden, wenn ein Restrisiko in Kauf genommen wird.  

Übersicht: Freiheitsentziehende Maßnahmen

Genehmigungspflichtige Fixierungsmaßnahmen:

  • Bettgitter und Bauchgurte im Bett
  • Therapietische und Bauchgurte
  • Feststellen des Rollstuhls, wenn der Bewohner sich dann nicht mehr fortbewegen kann
  • Komplizierte Türschließmechanismen, die der Bewohner nicht bedienen kann
  • Abgeschlossene Türen
  • Hinderung an der Fortbewegung durch Mitarbeiter
  • Einsatz von Psychopharmaka mit dem Ziel den Laufzwang zu unterdrücken
  • Straßenkleidung oder Schuhe wegnehmen
  • Hinderung an der Fortbewegung durch Verbote oder Lügen

Nicht genehmigungspflichtige Maßnahmen (keine Fixierung):

  • Bei Einwilligung in die Fixierungsmaßnahmen auf Grund des eigenen Sicherheitsbedürfnisses (der Pflegebedürftige muss die Tragweite verstehen)
  • Wenn kein eigener Wille zur Fortbewegung oder keine Fähigkeit zur Fortbewegung besteht = sogenannter Ausrollschutz (kann beim Amtsgericht beantragt werden, dann wird ein sogenannter Negativbeschluss erstellt)
  • Wenn Psychopharmaka zur Heilbehandlung verabreicht werden und die Dämpfung eine Nebenwirkung darstellt
  • Als einmalige Notfallmaßnahme für 24 Stunden oder 48 Stunden mit Unterbrechung.