Fitness-Studios: Auf welche Klauseln Sie achten sollten

Nach dem Jahreswechsel haben Fitness-Studios meist großen Zulauf, denn der Weihnachtsspeck soll weg. Aber Achtung: Wer sich nun mit großem Eifer anmelden will, sollte sich vorher die Vertragsbedingungen gut durchlesen. Vor allem das Thema Kündigung sollte bedacht werden.

Vertragsdauer

Die Laufzeit von Verträgen in Fitness-Studios beträgt in der Regel zwischen drei und 24 Monaten. Länger als 24 Monate darf ein Verbraucher per Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht gebunden werden (Paragraf 309 Ziffer 9 a BGB).

Das Amtsgericht Gießen hat dazu entschieden: Für die Dauer der Vertragslaufzeit ist nicht der vertraglich vereinbarte Leistungsbeginn maßgeblich, sondern der Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Az: 45 C 607/09). Dauert die Vertragsbindung seit Unterschrift mehr als 24 Monate, ist die gesamte Vereinbarung unwirksam – wodurch sich eine Ausstiegsmöglichkeit ergibt. Einige Studios bieten deshalb nur noch Maximallaufzeiten von 22 Monaten.

Vertragsverlängerung

Oft findet sich im Kleingedruckten die Klausel, dass sich der Vertrag automatisch verlängert, wenn er nicht fristgerecht gekündigt wurde. Solche Klauseln sind grundsätzlich wirksam, so der Bundesgerichtshof (BGH, Az: XII ZR 193/95).

Das Amtsgericht Schopfheim (Az: 2 C 242/02) hat indes eine Ausnahme zugelassen: Die automatische Vertragsverlängerung könne dann nicht greifen, wenn der Betroffene während seiner Vertragslaufzeit nicht einmal im Studio trainiert habe. In einem solchen Fall könne der Studiobetreiber nicht davon ausgehen, dass eine Vertragsverlängerung des Kunden gewollt sei.

Fristlose Kündigung

Unter bestimmten Umständen (z. B. Umzug in eine andere Stadt) hat der Kunde des Studios das Recht auf sofortige Auflösung des Vertrags. Eine außerordentliche Kündigung darf laut Bundesgerichtshof durch das Kleingedruckte auch nicht ausgeschlossen werden (Az: XII ZR 55/95). Vor allem bei einer dauerhaften Erkrankung des Kunden ist eine fristlose Kündigung bei Vorlage eines ärztlichen Attests statthaft. 

Den Einwand eines Studios, der Betroffene sei nicht gänzlich sportunfähig und könne andere Übungen machen, ließ das Amtsgericht Rastatt in einem Fall nicht gelten (Az: 1 C 398/01).
Tipp: Die Kündigung sollte in einem solchen Fall innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Kündigungsgrund bekannt ist, eingereicht werden.

Getränke

Manche Studios möchten den Umsatz aufbessern, indem sie den Kunden auf die eigene Getränkebar verweisen. Mitgebrachte Getränke sind dann verboten. Das Brandenburgische Oberlandesgericht (Az: 7 U 36/03) hat eine solche Klausel im Vertrag für nichtig erklärt. Es sei für den Kunden unzumutbar, seinen durch Sport erhöhten Flüssigkeitsbedarf nur beim Studiobetreiber zu stillen, wo die Getränke vielfach teurer seien. Aber: Ein Verbot von Glasflaschen ist aufgrund der Verletzungsgefahr durchaus zulässig.

Clubausweis

In einigen AGB von Fitness-Studios ist geregelt, dass der Kunde bei Verlust oder Beschädigung des Clubausweises eine zusätzliche Gebühr zu zahlen hat.  Die Richter des LG Lübeck (Az: 17 O 338/98) erklärten eine solche pauschale Klausel für unwirksam. Da der Clubausweis ausschließlich im Interesse des Fitness-Studios liege, sei eine zusätzliche finanzielle Belastung des Kunden nicht immer gerechtfertigt – jedenfalls dann nicht, wenn der Kunde eine Beschädigung nicht selbst verschuldet habe.

Haftung

Mitunter heißt es, der Kunde trainiere auf eigene Gefahr. Passiert wirklich etwas, kann sich der Studiobetreiber damit aber nicht bei Schäden an Geräten herausreden. Laut einem Urteil des Landgerichts Coburg (Az: 23 O 249/06) müssen die zur Verfügung gestellten Sportgeräte in kurzen Intervallen auf mögliche Schäden und Verschleißerscheinungen überprüft werden. In diesem Fall war ein Drahtseil gerissen und hatte einen Kunden verletzt.