Ferienjob: Auch Schüler und Studenten müssen Steuern zahlen!

Auch Schüler und Studenten, die in den Ferien oder nebenbei arbeiten, sind Arbeitnehmer und müssen Steuern zahlen. Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, den Arbeitslohn zu versteuern. Eine davon ist die Lohnsteuerberechnung nach den individuellen Verhältnissen des Arbeitnehmers. Hierzu geben Schüler und Studenten ihrem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte bzw. eine Ersatzbescheinigung ab.

Keine Lohnsteuerkarte: Sofern keine Lohnsteuerkarte 2010 mehr vorliegt, wird ein Antrag auf Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug beim Wohnsitzfinanzamt ausgestellt. Der Arbeitgeber berechnet dann die Lohnsteuer und führt diese an das Finanzamt ab. Alternativ könnte er bei "kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigungen" die Lohnsteuer pauschal ermitteln. Die pauschale Lohnsteuer wird in diesen Fall vom Arbeitgeber getragen (Minijobbeschäftigung).

Höchstgrenzen: Als Schüler oder Student muss man nichts weiter veranlassen. Allerdings gelten bei diesen Arbeitsverhältnissen laut OFD Höchstgrenzen, sowohl in zeitlicher als auch in finanzeller Hinsicht. Ob im Einzelfall die pauschale Lohnsteuer gewährt wird, entscheidet der Arbeitgeber. Häufig ist jedoch bei Schülern und Studenten die individulle Besteuerung günstiger. Im Regelfall wird keine Lohnsteuer anfallen.

Mehr als 900 Euro im Monat

Ein lediger Studierender mit der Steuerklasse I müsste schon mehr als 900 Euro verdienen, um überhaupt Lohnsteuer zu zahlen. Wurde jedoch Lohnsteuer gezahlt, kann mit einer Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr die einbehaltene Lohnsteuer vom Finanzamt zurückgeholt werden. Für das Jahr 2011 und 2012 sind Einkünfte über 8000 Euro im Jahr steuerfrei.

Da die Steuererklärung für Schüler und Studenten grundsätzlich nicht verpflichtend ist, haben sie vier Jahre Zeit, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.