Fehldiagnose nach Unfall ohne Verletzung: Crash-Fahrer haftet nicht

Ein Unfallbeteiligter hat keinen Schmerzensgeldanspruch gegen den Unfallverursacher, wenn er in Wirklichkeit erst nach dem Zusammenstoß infolge einer Fehldiagnose der behandelnden Ärzte erkrankt ist. Das hat das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil kürzlich entschieden.
Der Fall: Ein Mann ist nach einem von ihm nicht verschuldeten Verkehrsunfall zunächst zu seinem Arbeitsplatz gefahren, bevor er kurz darauf mit Nackenschmerzen einen Arzt aufsuchte. Während der weiteren Behandlungen diagnostizierten die Ärzte nach einer Computertomografie einen Bruch des sechsten Halswirbels mit Gefahr einer Querschnittslähmung. Dieser Befund stellte sich später aber als falsch heraus, denn der Unfall hatte in Wirklichkeit keinerlei körperliche Auswirkungen gehabt.
Doch da litt der Mann – mit nachweislich schwacher und labiler Persönlichkeitsstruktur – bereits an einer so genannten psychosomatischen Schmerzverarbeitungsstörung mit somatoformen Beeinträchtigungen. Dabei handelt es sich um anhaltende Schmerzen ohne erklärenden körperlichen Befund. Für die damit einhergehenden ständigen Schlafstörungen sowie Kopf- und Nackenschmerzen sollte der Unfallverursacher später haften. Schließlich habe der den Stein ins Rollen gebracht, so der Mann. Doch er scheiterte mit seiner Klage vor dem Oberlandesgericht Hamm (Az.: 6 U 185/04).
Der Kranke habe gegen den Unfallverursacher keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, so das Gericht. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Unfall zu einer Gesundheitsverletzung geführt habe, die mit dem Crash zurechenbar in Verbindung stehe.
Denn als haftungsbegründende Erstverletzung komme nur der therapiebedingte psychische Schaden in Betracht, so die Richter. Für einen Schaden, der dadurch entstehe, dass sich jemand nach einem Unfall in ärztliche Behandlung begebe und erst kurz darauf infolge einer Fehldiagnose krank werde, dürfe nicht der Unfallverursacher zur Verantwortung herangezogen werden.