Familienpflegezeitgesetz- Zeit für die Pflege von Angehörigen

Das Familienpflegezeitgesetz ermöglicht es Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen ihre Angehörigen zu Hause zu pflegen. Hierzu können sie maximal für 2 Jahre ihre Arbeitszeit um bis zu 15 Stunden wöchentlich reduzieren, um nahe Angehörige zu pflegen. In dieser Zeit müssen sie nicht ganz auf ihren Lohn verzichten.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen eine Vereinbarung über die Durchführung einer Familienpflegezeit treffen. Der Lohn wird in dieser Zeit um die Hälfte der Differenz zwischen dem bisherigen und dem verringerten Entgelt aufgestockt, so behalten die Arbeitnehmer ihren Anschluss im Berufsleben und müssen nicht ganz auf das Gehalt verzichten. Arbeitgeber refinanzieren den Aufstockungsbetrag über ein zinsloses Darlehen, das sie beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen.

Nach der Pflegephase wird wieder im ursprünglichen Umfang gearbeitet, aber weiterhin das verringerte Entgelt ausbezahlt. Und zwar solange, bis der Arbeitgeber das zinslose Darlehen beim Bundesamt getilgt hat. Arbeitnehmer müssen sich zudem gegen das Risiko des Todes sowie der Erwerbs- und Berufsunfähigkeit versichern und zugunsten des Arbeitgebers eine Familienpflegezeitversicherung abschließen für die Laufzeit der Pflege- und Nachpflegephase. Auf der Seite des Bundesamtes (http://www.familien-pflege-zeit.de) sind erste zertifizierte Versicherungen aufgelistet.

Während der Familienpflegezeit sind Arbeitnehmer nicht kündbar. Kein Anspruch auf Rückzahlung des Lohnvorschusses besteht, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach Ende der Pflegephase aus Gründen kündigt, die nicht in dem Verhalten der Arbeitnehmer liegen.

Welche Formalitäten bestehen?

Nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers ist es möglich, Familienpflegezeit zu beanspruchen. An den Arbeitgeber ist ein formloser Antrag auf Familienpflegezeit zu richten. Der Antrag kann frühestens zwei Monate vor und muss spätestens einen Monat vor Beginn der Familienpflegezeit gestellt werden. Dem Arbeitgeber muss mitgeteilt werden, wie lange die Familienpflegezeit dauern soll und welche Stundenreduzierung angestrebt wird.

Ein Nachweis über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen muss vorgelegt werden. Diese Bescheinigung kann durch die Pflegekasse oder den medizinischen Dienst der Krankenkassen ausgestellt werden. Das monatliche Arbeitsentgelt während der Familienpflegezeit muss vereinbarungsgemäß um die Hälfte der Differenz zwischen dem bisherigen regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt und demjenigen, das sich infolge der Verringerung der Arbeitszeit ergibt, vom Arbeitgeber aufgestockt werden.

Beispiel: Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt vor der Familienpflegezeit beträgt 2.000 € Brutto bei einer 40 Stunden/Woche. In der Familienpflegezeit wird die Arbeitszeit reduziert auf 30 Stunden/Woche: 1.500 € + 250 €* = 1.750 € Brutto 20 Stunden/Woche: 1.000 € + 500 €* = 1.500 € Brutto 15 Stunden/Woche: 950 € + 525 €* = 1.475 € Brutto

Neben dem Familienpflegezeitgesetz, gilt das Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz) weiter, das am 1. Juli 2008 als Artikel 3 des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes in Kraft getreten ist. Ohne Lohnfortzahlung ist hier eine Freistellung von der Arbeit für Pflegezeit von maximal 6 Monaten möglich. Auch ist in diesem Gesetz die kurzzeitige Freistellung von bis zu 10 Tagen für die Pflege von Angehörigen geregelt.