Falsche Anlageberatung: Sind Sie vor 2002 zu Fehlinvestitionen verleitet worden, läuft die Zeit

Mit Jahresende verjähren alle alten Schadenersatzansprüche gegenüber Banken und Anlagevermittlern. Auch Vertreiber von Windkraftanlagen oder Medienfonds begünstigt die verkürzte 3-jährige Verjährung. Es ist deshalb höchste Zeit, interessenwidrige, falsche Anlageberatungen bald zu verfolgen.
Das sind Fälle, in denen Rendite-, Wiederverkaufs- oder Kapitalwachstumsangaben unrichtig waren. Ein Schaden kann auch daraus resultieren, dass sich eine Beteiligung für Sie als unverkäuflich erweist. Hat man Ihnen bei Zeichnung etwas anderes versichert, dürfte eine Klage für Sie erfolgreich sein.

Vorher sollten Sie aber klären lassen, wer auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden soll. So werden Wertpapierberatungen statt von Bankmitarbeitern oft von Handelsvertretern durchgeführt. Dann können Sie neben der Bank auch den Handelsvertreter als persönlich haftend in Anspruch nehmen. Was zugleich den Vorteil hat, dass dieser später für die Bank nicht als Zeuge auftreten kann.

Hat eine fehlerhafte Beratung vorgelegen, konkretisieren Sie schriftlich den entstandenen Schaden. Verlangen Sie vom Berater und/oder Vertreiber, dass er Ihnen den entstandenen Schaden umgehend ersetzt. Fordern Sie die Verursacher bei unverkäuflichen Beteiligungen auf, diese selbst zu übernehmen.

Werden Sie bei drohender Verjährung auch aktiv, wenn der Schaden noch nicht abschließend feststeht. Erheben Sie noch in diesem Jahr eine Feststellungsklage, wird dadurch die Verjährung unterbrochen. Alle Fälle eines möglichen Schadenersatzes sollten Sie umgehend mit einem Anwalt besprechen.