Fahrverbot und Führerscheinentzug: Was sind die Unterschiede?

Falsch geparkt, zu schnell gefahren oder gar mit Alkohol am Steuer erwischt? In jedem Fall handelt es sich um einen Verstoß gegen die StVO und wird mit entsprechenden Sanktionen bestraft. Neben dem Bußgeld oder Punkten in Flensburg verhängt die Polizei bei sehr schweren Vergehen ein Fahrverbot oder es kommt zum Führerscheinentzug. Beide Maßnahmen werden aber im alltäglichen Sprachgebrauch gern verwechselt, denn ein Fahrverbot bringt nicht gleich den kompletten Entzug des Führerscheins mit sich.

Das Fahrverbot – meist von ein bis drei Monaten

Nach einem groben Verkehrsverstoß muss mit einem Fahrverbot gerechnet werden. Es dient dazu, die Verkehrssünder sachgemäß zu bestrafen und kann mit unterschiedlicher Dauer verhängt werden. Je nach Schwere des Vergehens, beispielsweise bei überhöhter Geschwindigkeit, nach einem gefährlichen Überholmanöver oder zu geringem Abstand, ist der Führerschein zwischen einem und drei Monaten abzugeben. Teilweise ist auch ein Fahrverbot von 4 Monaten möglich, in denen Sie nicht selbst am Steuer eines Fahrzeugs sitzen dürfen. Dabei ist das Führen von Kraftfahrzeugen jeglicher Art untersagt.

Hinweis: Meist geht ein solches Fahrverbot mit einem Bußgeldbescheid und Punkten in Flensburg einher. Die komplette Strafe ist also eine Kombination aus allen Bereichen und bezieht sich nicht nur auf das Fahrverbot.

Die meisten Fahrverbote werden in Deutschland durch überhöhte Geschwindigkeit verhängt. Wer geblitzt wird, kann seine Strafe aber nur schwer selbst einschätzen. Neben der hohen finanziellen Belastung befürchten Betroffene natürlich ein Fahrverbot. Auf bussgeldrechner.org erhalten Sie erste Informationen über das zu erwartende Strafmaß und bekommen einen Einblick in das Punktesystem. Für die komplette Gewissheit ist allerdings der offizielle Bescheid abzuwarten, der nach mehreren Wochen von der zuständigen Behörde zugeschickt wird.

Ab wann gilt solch ein Fahrverbot?

Bestand in den zwei vorausgegangenen Jahren kein weiteres Fahrverbot, kann der Beginn der Strafe selbst festgelegt werden. Sie entscheiden in den nächsten 4 Monaten, wann sie am besten auf Ihr Fahrzeugen verzichten können. Das Fahrverbot beginnt also nicht sofort, sondern erst nach Abgabe des Führerscheins auf der Bußgeldstelle. Ist die Zeit abgelaufen, lässt er sich ohne weitere Formalitäten auf gleicher Behörde wieder abholen.

Entzug der Fahrerlaubnis – wird langfristig verhängt

Der Führerscheinentzug ist die Strafe für sehr schwere Verstöße im Straßenverkehr. Dazu gehören beispielsweise Situationen, in denen eine starke Gefährdung der Verkehrssicherheit vorliegt. Aber auch Delikte mit Alkoholeinfluss oder Drogenkonsum am Steuer zählen in diese Kategorie. Betroffene müssen dann mit dem endgültigen Entzug der Fahrerlaubnis rechnen. Und genau hier liegt der Unterschied zum Fahrverbot. Während Sie nach einem absolvierten Fahrverbot den Führerschein wieder abholen, ist der Führerscheinentzug langfristig verhängt. Er darf maximal nach einer bestimmten Sperrfrist wieder beantragt und neu absolviert werden. Das heißt: Fahrstunden nehmen und erneut eine Führerscheinprüfung in der Theorie und der Praxis ablegen. Oftmals sind die Bemühungen um den neuen Führerschein mit einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) verbunden, wie auch der TÜV SÜD bestätigt.

Wichtig: Beim Entzug der Fahrerlaubnis gibt es keine zusätzliche Schonfrist. Die Strafe beginnt sofort und der Führerschein muss den Beamten direkt ausgehändigt werden. Ab diesem Zeitraum beginnt die Sperrfrist bis zur erneuten Möglichkeit der Antragstellung.

Sind beide Strafen gleichzeitig möglich?

Fahrverbot und Führerscheinentzug dürfen sogar gleichzeitig als Strafe verhängt werden. Meist ist das bei mehreren schweren Vergehen der Fall, wie überhöhte Geschwindigkeit unter starkem Alkoholeinfluss. Allerdings tritt die höhere Strafe sofort in Kraft und das Fahrverbot wird dann ohnehin im Rahmen des Führerscheinentzugs absolviert.

Befinden Sie sich bereits in einem rechtskräftigen Fahrverbot und haben Ihre Strafe nur noch nicht angetreten, kann es bei einem erneuten Vergehen trotzdem noch zum Entzug der Fahrerlaubnis kommen. Informieren Sie in diesem Fall die zuständige Behörde und legen das Fahrverbot einfach im gleichen Rahmen ab. Ein neuer Führerschein dürfte nämlich nicht ausgehändigt werden, wenn noch ein Fahrverbot vorliegt. Nur nach sachgemäßer Information der Behörden ist keine anschließende Vollstreckung zu erwarten.

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