Fahrgastrechte gestärkt: Neue EU-Verordnung für Bahnreisen ab Dezember 2009

Das sogenannte Dritte Eisenbahnpaket der Europäischen Union wurde bereits 2007 verabschiedet und tritt Anfang Dezember in Kraft. Ein wichtiger Teil davon ist die Fahrgastrechtverordnung. Erstmals gibt es damit gesetzlich verankerte Rechte von Reisenden im europäischen Bahnverkehr.

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Bei Verspätungen gelten nun einheitliche Mindestsätze für Entschädigungen: 25 Prozent des Fahrkartenpreises bei einer Verspätung von 60 bis 119 Minuten, 50 Prozent des Fahrpreises ab einer Verspätung von 120 Minuten. Die EU-Verordnung regelt ausdrücklich, dass von diesen Beträgen keine Gebühren abgezogen werden dürfen, die durch die Transaktion entstehen.  

Der Mindestbetrag, ab dem eine Entschädigung erfolgt, darf maximal vier Euro betragen. Die Zahlung hat innerhalb eines Monats nach Antragstellung zu erfolgen.  

Bei Verspätungen von mehr als 60 Minuten sind die jeweiligen Eisenbahnunternehmen dazu verpflichtet, Mahlzeiten und Erfrischungen anzubieten. Bei einem Aufenthalt von mehreren Nächten müssen sie für die Unterbringung der Reisenden sorgen.

Fahrgastrechte: Bahnreisen in Europa
Die Eisenbahnunternehmen haben nach der Neuregelung detaillierte Informationspflichten. Sie müssen nicht nur über die Fahrpläne und die Bedingungen der Beförderung, sondern auch über die Fahrten mit der kürzesten Fahrzeit oder den geringsten Fahrpreis informieren. Darüber hinaus besteht die Pflicht, über Zugänglichkeit, Zugangsbedingungen und die Verfügbarkeit von Einrichtungen für Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität im Zug sowie für Fahrgäste, die Fahrräder mitführen, zu informieren.  

In Deutschland sind die Änderungen schon zum 29.07.2009 im Fahrgastrechtegesetz umgesetzt worden. Bisher gab es keine übergreifende europäische Regelung. In der "Charta des Schienenpersonenverkehrs" vom 22.10.2002 hatten sich europäische Bahnunternehmen zwar zu gewissen Standards bereit erklärt, diese hatte jedoch nur den Charakter einer freiwilligen Selbstverpflichtung.