EU-Insolvenz – Im Ausland schneller Schulden loswerden

In England und Frankreich meinen sie es gut mit den Schuldnern. Die Frist zur Restschuldbefreiung im Rahmen der Privatinsolvenz beträgt nur ein Jahr. Aber: Unehrlichen Schuldnern, die nur zum Schein auswandern, zeigt die Justiz die Grenzen auf. Was bedeutet für Sie die EU-Insolvenz?

Insolvenz im Inland und im Ausland – ein Vergleich

Das deutsche Insolvenzrecht sieht vor, dass nach dem gerichtlichen Insolvenzverfahren eine sogenannte Wohlverhaltensphase folgt. Diese beträgt in Deutschland sechs Jahre und unterwirft Sie als Schuldner strengen gesetzlichen Regelungen. Dazu gehört, dass Sie eine angemessene Erwerbstätigkeit aufnehmen, oder sich zumindest nachweisbar darum bemühen – Sie müssen Ihr pfändbares Einkommen an einen Treuhänder abführen.

Außerdem haben Sie jeden Wechsel von Wohnsitz beziehungsweise jede Änderung Ihrer beruflichen oder familiären Situation zu melden. Es handelt sich also nicht nur um einen schweren Eingriff in Ihre finanzielle Selbstständigkeit, sondern mitunter in Ihre gesamte berufliche und private Lebensführung. Erst wenn Sie diese Anforderungen über sechs Jahre hinweg erfüllen, kommt es am Ende dieser Zeit zur sogenannten "Restschuldbefreiung".

Kürzer ist diese Wohlverhaltensphase bei unseren europäischen Nachbarn. Der Insolvency Act 1986 ermöglicht beispielsweise in England regelmäßig die Restschuldbefreiung innerhalb von zwölf Monaten und damit die vollständige "Resozialisierung" des Schuldners am Konsum – und Kapitalmarkt.

Auch deutschen Schuldnern steht dieses Modell offen, seit im Jahr 2000 die europäische Insolvenzverordnung (EuInsVO) in Kraft trat. Danach sind auch Entscheidungen eines ausländischen Insolvenzgerichts in Deutschland anzuerkennen. Dies gilt auch für die Restschuldbefreiung.

Restschuldbefreiung im Ausland: Keine Chance dem "Insolvenztouristen"

Die Bedingung: Der Schuldner muss in dem Land, nach dessen Regeln das Insolvenzverfahren ablaufen soll, "den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen" haben (Art. 3, Abs. 1 EuInsVO). Im Klartext: Sie müssen dafür Ihren Wohnsitz (vorübergehend aber glaubhaft) in das Land verlegen, von dessen Regeln Sie profitieren wollen. "Insolvenztouristen", die ihren Wohnsitz lediglich zum Schein verlegen, sollten sich nicht darauf verlassen, dass sie wirklich von ihrer Schuld befreit werden.

Das zeigte jüngst ein Prozess vor dem Landgericht Köln: Einem Mann wurde die Restschuldbefreiung verweigert, obwohl er seinen Wohnsitz nach London verlegt hatte. Es habe sich aber um ein "Insolvenznest" gehandelt, bei dem er sich mit drei weiteren Insolventen eine Wohnung mit zwei Schlafzimmern in London teilte (LG Köln, Az. 82 O 15/08).

Der Mann hatte angegeben, dort während des Insolvenzverfahrens als Pilot beziehungsweise Direktor eines Luftfahrtunternehmens tätig zu sein. Jedoch hatte er niemals vor Ort entsprechende Tätigkeiten entfaltet und Einnahmen daraus erzielt. Die Firma war lediglich im Londoner Handelsregister angemeldet worden. Daher nahmen die Richter an, dass der Wohnsitz nach London verlegt worden sei, um sich den Forderungen der Gläubiger unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zu entziehen.

Die Richter bezogen sich auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), nach dem

"sich jeder Mitgliedstaat weigern" kann, "ein in einem anderen Mitgliedstaat eröffnetes Insolvenzverfahren anzuerkennen oder eine in einem solchen Verfahren ergangene Entscheidung zu vollstrecken, soweit diese Anerkennung oder diese Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das offensichtlich mit seiner öffentlichen Ordnung, insbesondere mit den Grundprinzipien oder den verfassungsmäßig garantierten Rechten und Freiheiten des Einzelnen, unvereinbar ist (EuGH, Az. C-444/07)."

Fazit der experto.de-Redaktion: Wenn Sie also in Erwägung ziehen, Ihre Insolvenz im Ausland abwickeln zu lassen, sollten Sie darauf achten, dass Sie nicht nur tatsächlich ins Ausland ziehen und auch dort anzutreffen sind, sondern dort auch unbedingt einer Erwerbstätigkeit nachprüfbar nachgehen, aus der ihnen tatsächlich Einnahmen entstehen. 

Bei einer nur scheinbaren Verlegung des Wohnsitzes, können Ihre Gläubiger ihre Forderungen trotz einer Restschuldbefreiung im Ausland weiter verfolgen.