Das Einkommenssteuergesetz (EStG) besagt, dass Ausgaben für die berufliche Aus- und Weiterbildung als Werbungskosten anzusehen sind – damit verringern Sie das zu versteuernde Einkommen. Werbungskosten sind Aufwendungen, die dazu dienen, ein Einkommen erzielen zu können, zu sichern und zu erhalten. Diese Aufwendungen müssen durch den Beruf verursacht worden sein.
Allerdings nimmt seit 2004 eine Vorschrift die Ausgaben für die erste Berufsausbildung oder das Erststudium vom Steuerabzug aus. Beispielsweise hat eine Abiturientin 2004, nach ihrem Abitur in Deutschland keinen Studienplatz für Medizin bekommen können. Entsprechend begann sie 2005 ein Medizinstudium in Ungarn. Sie machte für die Jahre 2004 und 2005, in denen sie weder Einkommen erzielt hatte noch berufstätig gewesen war, Reisekosten und Studiengebühren als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.
Für die Beträge beantragte sie einen Verlustvortrag. Ihre vorweggenommenen Werbungskosten wären dann in dem Moment angerechnet worden, in dem sie als Ärztin das erste Einkommen erzielt hätte. Das Finanzamt und das Finanzgericht in Hamburg wiesen ihr Ansinnen vorerst ab.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs wurde jedoch zugunsten der Studentin entschieden. Die Regelung in § 12 EStG schließe einen Abzug der Ausbildungskosten als Werbungskosten nur dann aus, wenn durch andere Vorschriften nichts Abweichendes bestimmt werde. Genau dies sei jedoch der Fall: § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG räume die Möglichkeit ein, Berufsausbildungskosten als Sonderausgaben abzuziehen, wenn sie nicht als Werbungskosten behandelt werden könnten. Dieser Widerspruch führe zu dem Schluss, dass vorrangig ein Abzug als Werbungskosten möglich sei – solange sie durch die spätere Berufstätigkeit veranlasst worden wären.
Durch dieses Urteil wird ersichtlich, dass im Rahmen einer Erstausbildung die Studiengebühren und ähnliche Kosten als Werbungskosten abgesetzt werden können – vorausgesetzt man denkt ebenfalls an die Beantragung eines Verlustvortrags.