Erbschaftsteuerliche Begünstigungen auch für Auslands-GmbH?

Für Unternehmen und hier speziell für Gesellschaften mit beschränkter Haftung gibt es im Bereich der Schenkung- und Erbschaftsteuer Vergünstigungen. Diese Vergünstigungen müssen grundsätzlich auch gewährt werden, wenn sich die Gesellschaft nicht in der Bundesrepublik jedoch in der EU befindet. Fraglich ist allerdings, wie die Gesellschaften außerhalb der EU behandelt werden.

Schenkungs- und Erbschaftssteuer bei GmbH

Wenn eine GmbH im Wege der Schenkung bzw. im Wege der Erbschaft den Gesellschafter wechselt, gibt es hierfür schenkungs- und erbschaftsteuerliche Vergünstigungen. Konkret gibt es einen zusätzlichen Freibetrag sowie einen Abschlag vom ermittelten GmbH Wert.

Diese Vergünstigungen werden dabei nicht nur für Gesellschaften mit beschränkter Haftung gewährt, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Aufgrund der EU-Verträge müssen auch GmbHs mit Sitz in der EU in den Genuss entsprechender Vergünstigungen kommen.

 

Fraglich ist jedoch wie Kapitalgesellschaften zu behandeln sind, die
sich außerhalb der EU befinden. Man spricht in diesem Zusammenhang von
Kapitalgesellschaften, die sich im Drittland befinden.

Ausnahme für Drittlands GmbHs fraglich

Sowohl nach den alten gesetzlichen Regelungen rund um die Schenkungs- und Erbschaftssteuer, als auch nach der Schenkungs- und Erbschaftssteuerreform sind Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die ihren Sitz im Drittland hat, von jeglichen Begünstigungen ausgenommen.

In dieser Benachteiligung sieht der Bundesfinanzhof einen Verstoß gegen die geschützte Kapitalverkehrsfreiheit, die nicht nur innerhalb der Europäischen Union Anwendung findet, sondern auch darüber hinaus bei Drittstaaten anwendbar ist.

Daher hat der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen II R 63/09 dem Europäischen Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:

Ist der Vertrag der Europäischen Union dahingehend auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaates entgegensteht, die für die Berechnung der Erbschaftsteuer auf einen Nachlass vorsieht, dass die zum Privatvermögen gehörende Beteiligung als Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Drittstaat (hier in Kanada) mit dem vollen Wert angesetzt wird, während bei Erwerb eines derartigen Anteils an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland ein gegenstandsbezogener Freibetrag gewährt wird und der verbleibende Wert lediglich nur zu einem Teil angesetzt wird.

Fälle offen halten

Wie schließendlich der europäische Gerichtshof entscheiden wird, ist derzeit nicht ersichtlich. Dennoch spricht aus heutiger Sicht eine Menge für die steuerzahlerfreundliche Meinung des Bundesfinanzhofes, dass Kapitalverkehrsfreiheit auch bei Drittlands GmbHs beachtet werden muss und dementsprechend auch die schenkungs- und erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen gewährt werden müssen.

Wer daher einen ähnlich gelagerten Sachverhalt hat, sollte die Schenkungs- bzw. Erbschaftsteuerveranlagung bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes offen halten.