Anzugeben sind Art und Umfang der Konten, damit die anfallende Erbschaftsteuer erhoben werden kann. Das Erbschaftsteuerfinanzamt wiederum informiert das Wohnsitzfinanzamt des jeweiligen Erblassers. Immer dann, wenn der Nachlass 250.000 Euro übersteigt oder ein Kapitalvermögen mehr als 50.000 Euro beträgt. In diesen Fällen wird auch eine Kontrollmitteilung an die Wohnsitzfinanzämter der Erben verschickt. In der Praxis funktioniert dieser Informationsaustausch auch bei niedrigeren Beträgen.
Hinweis
Dieses dichte Netz von Kontrollmitteilungen dient aber nicht nur der Erfassung der Erbschaftsteuer. Die Wohnsitzfinanzämter der Verstorbenen prüfen auch, ob diese Einkommensteuer gezahlt haben. Ist das nicht oder nur unvollständig geschehen, müssen die Erben die Einkommensteuer nachzahlen – was bei sechs Prozent Hinterziehungszinsen die Freude am Nachlass erheblich mindern kann.