Erbschaft: Vermeiden Sie Fallstricke, wenn es um Geltendmachung von Pflichtteilen geht

In Fällen, in denen Erben leer ausgehen, haben diese Anspruch auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Das ist ein reiner Geldanspruch. Die Frist zur Geltendmachung: Drei Jahre nach Kenntnis des Testaments. Aber Achtung: Sobald eine Geltendmachung erfolgt, fällt auf den Geldanspruch die Erbschaftsteuer an.
Haben sich die Parteien später auf einen geringeren Betrag geeinigt, spielt das steuerlich keine Rolle mehr. Es bleibt bei der Bemessungsgrundlage. Der Verzicht auf den ursprünglichen Anspruch ist eine Schenkung. Mit der Folge, dass das Finanzamt möglicherweise sogar zweimal zuschlagen kann.
Wird zur Erfüllung des Anspruchs eine Immobilie übertragen, greifen keine Steuervergünstigungen. Lag der Erwerb der Immobilie weniger als zehn Jahre zurück, wird das Finanzamt ebenfalls zuschlagen. Denn: Die Pflichtteilsabgeltung durch den Erben löst so einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn aus.

Tipp:

  • Statt gleich einen Pflichtteil einzufordern, sollten Sie zunächst klären, was Sie beanspruchen können, z. B. mit einem Auskunftsersuchen an die Erben über den genauen Bestand des Nachlasses. Sollte die Wertermittlung schwierig sein, sind die Erben verpflichtet, darüber ein Gutachten einzuholen. Die Kosten, die dafür anfallen, sind aus dem Nachlass zu begleichen.
  • Sie sollten nie Auskunft über den Nachlass verlangen und zugleich den Pflichtteilsanspruch ankündigen. Laut Bundesfinanzhof genügt ein solches Schreiben an Erben, um sofort die Steuerpflicht auszulösen. Als enterbter Nachkomme werden Sie sonst anschließend noch vom Fiskus geschröpft (Az. II R 1/05).