Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Alleinerziehenden hat der steuerliche Gesetzgeber den so genannten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende geschenkt. Danach erhalten diese unter bestimmten Voraussetzungen einen weiteren Abzugsbetrag im einkommensteuerlichen Berechnungsschema. Dennoch sind Stolpersteine gegeben.

Grundlagen Entlastungsbetrag

Entsprechend der gesetzlichen Regelung erhalten Alleinerziehende einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro pro Jahr, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, welchem die Kinderfreibeträge zustehen oder das das Kindergeld beanspruchen wird.

Haushaltszugehörigkeit

Von einer Haushaltszugehörigkeit des Kindes ist dabei auszugehen, wenn das Kind in der Wohnung des alleinerziehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. Falls das Kind auch noch beim anderen Elternteil gemeldet ist, steht der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende regelmäßig dem Elternteil zu, der das Kindergeld erhält.

Haushaltsgemeinschaften schädlich

Als alleinstehende Steuerpflichtige im Sinne des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende definiert das Gesetz Steuerpflichtige, die zum einen nicht zusammen veranlagt werden oder verwitwet sind und zum anderen keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person haben, für die sie weder Kindergeld erhalten noch die Kinderfreibeträge zustehen.

An dieser Stelle muss daher festgehalten werden, dass Haushaltsgemeinschaften für den Erhalt des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende schädlich sind.

Entlastung im Haushalt schädlich

Bisher ist dabei die Finanzverwaltung davon ausgegangen, dass eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt, wenn sich der weitere volljährige Steuerpflichtige auch an den Kosten der Haushaltsführung beteiligt.

Unter dem Aktenzeichen III R 26/10 hat der Bundesfinanzhof diese Auffassung jedoch noch verschärft. Danach gilt nun: Ein gemeinsames Wirtschaftsleben kann zum einen darin bestehen, dass die andere volljährige Person zu den Kosten des gemeinsamen Haushalts beiträgt. Ein gemeinsames Wirtschaftsleben kann jedoch auch darin bestehen, wenn die andere volljährige Person entlastend durch tatsächliche Hilfe und Zusammenarbeit im Haushalt tätig wird. Letzteres war der Fall, bei einem Vater der mit seinem volljährigen Sohn zusammen wohnte, welcher sich zwar nicht an den Kosten beteiligte, jedoch Haushaltsarbeiten übernahm. Im Ergebnis wurde dem Vater der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gestrichen, obwohl noch ein minderjähriges Kind zum Haushalt gehörte.

Ausweg Wohngemeinschaft

Als Haushaltsgemeinschaft betrachtet man dabei die Kostenbeteiligung eines jeden volljährigen Steuerpflichtigen bzw. die Beteiligung an den allgemeinen Haushaltsarbeiten. Bei einer Wohngemeinschaft leben zwar mehrere Steuerpflichtige in einer Wohnung zusammen, jedoch wirtschaftet jeder für sich eigenständig. Im Sinne des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende könnte daher davon auszugehen sein, dass insoweit keine Haushaltsgemeinschaft besteht und der Entlastungsbetrag gewährt werden kann.