Elternzeit: Auch mündlicher Antrag kann ausreichen

Nach der Geburt ihres Kindes stellte eine Arbeitnehmerin einen mündlichen Antrag auf Elternzeit im Anschluss an den Mutterschutz. Sie war bereits länger als ein Jahr zu Hause, als der Arbeitgeber ihr wegen unentschuldigten Fehlens kündigte, mit der Begründung, sie hätte den Antrag auf Elternzeit schriftlich stellen müssen. Da sie das nicht getan hatte, sei es keine Elternzeit gewesen und sie hätte arbeiten müssen.
Gegen die Kündigung ging die Arbeitnehmerin vor. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Stuttgart entschied, dass die Kündigung unwirksam sei. Da der Arbeitgeber die Elternzeit über eine so lange Zeit hin ohne Widerspruch angenommen habe, könne er sich nicht mehr auf den fehlenden schriftlichen Antrag auf Elternzeit berufen (LAG Stuttgart, Urteil vom 07.12.2006, Az. 3 Sa 25/06).
Normalerweise muss ein Arbeitnehmer Ihnen sieben Wochen vorher schriftlich ankündigen, dass er die Elternzeit nehmen will. Bisher wurde noch nicht entschieden, ob das Fehlen eines schriftlichen Antrags dazu führt, dass der Antrag unwirksam ist. Dulden Sie die Inanspruchnahme der Elternzeit widerspruchslos, können Sie sich nicht auf die Nichteinhaltung der Schriftform berufen.
Nach dem Bundeseltern- und Elternzeitgesetz (BEEG), §16, Abs.1 Satz 1 muss der Arbeitnehmer verbindlich erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren er die Elternzeit nutzen möchte. Das gibt Ihnen Sicherheit bei Planung und in rechtlicher Hinsicht. Bestehen Sie auf einem schriftlichen Antrag auf Elternzeit.

Weitere Voraussetzungen für die Elternzeit sind, dass der Beantragende mit dem Kind gemeinsam im eigenen Haushalt lebt, es betreut und erzieht und außerdem

  • personensorgeberechtigt ist oder
  • es sich um das Kind des Ehepartners handelt oder
  • das Kind für Vollzeit- oder Adoptionspflege aufgenommen wurde oder
  • es sich um ein leibliches Kind handelt, für das der Beantragende nicht sorgeberechtigt ist (hier ist allerdings die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils erforderlich).

Die Höchstdauer der Elternzeit beträgt pro Kind drei Jahre, vom Zeitpunkt der Geburt bis zum dritten Geburtstag.