Fast unbemerkt von der Öffentlichkeit hat die Bundesregierung Änderungen am Elterngeld 2013 beschlossen.
Das Elterngeld vor dem Jahr 2013
Bisher wurden als Elterngeld 65 Prozent des durchschnittlich monatlich verfügbaren bereinigten Nettoeinkommens ausgezahlt – maximal 1.800 Euro. Bei der Ermittlung des "bereinigten" Nettoeinkommens wurden sonstige Bezüge (wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) nicht berücksichtigt. Außerdem wurde eine monatliche Werbungskostenpauschale (83,33 Euro) in Abzug gebracht.
Gering verdienende Eltern wurden durch das Elterngeld zusätzlich unterstützt. Lag das bereinigte Nettoeinkommen vor der Geburt des Kindes beispielsweise unter 1.000 Euro monatlich, wurde das Elterngeld in kleinen Schritten von 65 Prozent auf bis zu 100 Prozent erhöht.
Berechnung des Elterngeldes ab 2013
Die Höhe des Elterngeldes hängt ab dem 1. Januar 2013 nicht mehr vom Nettoeinkommen ab. Vielmehr ist dann das Bruttogehalt die Ausgangsgröße für die Berechnungen. Vom Bruttogehalt werden allerdings pauschale Abzüge (für Steuern und Versicherungen) vorgenommen.
Das Besondere am Elterngeld 2013 besteht somit darin, dass eine Pauschalierung vorgenommen wird. Die Kirchensteuer wird dabei mit acht Prozent und die Sozialabgaben mit 21 Prozent angesetzt. Diese 21 Prozent für die Sozialversicherung sind allerdings nicht ganz korrekt, da für die Rentenversicherung 10 Prozent (statt 9,8) und für die Arbeitslosenversicherung 2 Prozent (statt 1,5) angesetzt werden. Die Kranken- und Pflegeversicherung fließt mit 9 Prozent in diesen Pauschalsatz ein.
Lohn sich ein Steuerklassenwechsel?
Durch einen Steuerklassenwechsel (z. B. von Steuerklasse IV zu III) erhöht sich in der Regel das Nettoeinkommen. Der günstigere Steuersatz wird auch bei der Berechnung des Elterngelds 2013 berücksichtigt. Von diesem Vorteil profitieren Eltern aber nur dann, wenn sie seit mindestens sechs Monaten vor der Geburt des Kindes in dieser günstigeren Steuerklasse waren. Werdende Eltern müssen daher ggf. sehr schnell handeln.
Wie lange wird Elterngeld gezahlt?
Das Elterngeld 2013 kann in den ersten 14 Lebensmonaten eines Kindes in Anspruch genommen werden. Dabei kann das Elternteil mindestens für zwei Monate (Mindestbezugszeit) und höchstens für zwölf Monate die Auszahlung in Anspruch nehmen.
Auf zwei weitere Monate hat man Anspruch, wenn beide Elternteile vom Angebot des Elterngeldes Gebrauch machen möchten (Partnermonate) und sich bei den Eltern für zwei Bezugsmonate das Erwerbseinkommen mindert (etwa durch Arbeitszeitreduzierung während der Elternzeit oder im Mutterschutz).
Teilzeitarbeit während der Elternzeit bleibt auch 2013 erlaubt
Vater und Mutter können bis zu 30 Stunden wöchentlich ausüben, ohne dass sie den Anspruch auf das Elterngeld 2013 verlieren.
Beachten Sie: Das Einkommen aus der Teilzeitarbeit wird in die Berechnung des Elterngeldes einbezogen. Außerdem ist die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung umgehend der Elterngeldstelle mitzuteilen.
Auch das Elterngeld 2013 unterliegt dem Progressionsvorbehalt
Das Elterngeld unterliegt auch im Jahr 2013 dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Durch diesen Progressionsvorbehalt beim Elterngeld kann es zu Steuernachzahlungen kommen.
Elterngeld ab 2013 bei mehreren Kindern
Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um je 300 Euro für jedes zweite und weitere Mehrlingskind. Zusätzlich zum errechneten Elterngeld werden daher für jeden Mehrling 300 Euro gezahlt.
Bei Familien mit mehr als einem Kind wird das Elterngeld um 10 Prozent, mindestens aber um 75 Euro im Monat, erhöht. Dieser Anspruch besteht bei zwei Kindern so lange, bis das ältere Geschwisterkind drei Jahre alt ist.
Der Antrag auf Elterngeld
Das Elterngeld ist schriftlich bei der Elterngeldstelle zu beantragen. Der Antrag muss nicht sofort nach der Geburt des Kindes gestellt werden. Allerdings werden rückwirkende Zahlungen nur für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Lebensmonats des Kindes geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld bei der Elterngeldstelle eingegangen ist.
Sonstiges zum Elterngeld 2013
Alleinerziehende erhalten für 14 Monate das Elterngeld, sofern das Kind nur bei dem Alleinerziehenden in der Wohnung lebt, dem auch die elterliche Sorge zusteht.
Das Elterngeld setzt auch 2013 nicht voraus, dass Elternzeit genommen wird. Dadurch haben auch Hausfrauen und Hausmänner, Auszubildende und Selbstständige weiterhin einen Anspruch auf Elterngeld.