ELStAM: Was ändert sich für Sie?

Der Start der ELStAM (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmanle) zum Jahresbeginn 2012 hat nicht funktioniert. 2013 soll nun das Jahr werden, in dem die Lohnsteuerkarte aus Papier endgültig entsorgt werden kann. Das Bayerische Landesamt für Steuern wirbt mit den Worten: "Papier war gestern, die Zukunft der Lohnsteuerkarte ist elektronisch".

Dieser zukunftsweisende Satz sollte längst Gegenwart sein. Die letzte Lohnsteuerkarte haben Arbeitnehmer 2010 in Papier erhalten. Seit dieser Zeit löst eine Übergangslösung die nächste ab. Immer bestand und besteht die Hoffnung, dass das elektronische System im nächsten Jahr Papier ablöst.

Neues Jahr, neues Glück – 2013 soll es nach dem Willen des Gesetzgebers endgültig so weit sein. Dies ist jedenfalls auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums zu lesen. Demnach ist der Übergang vom papiergebundenen Verfahren zum neuen elektronischen Verfahren für das neue Jahr geplant.

ELStAM: Schrittweiser Übergang von Papier zu elektronischem Verfahren

Der Übergang soll schrittweise erfolgen. Die Daten vom Arbeitnehmer, die für den Lohnsteuerabzug relevant sind, werden 2013 nach und nach von der Finanzverwaltung elektronisch bereitgestellt. Arbeitgeber brauchen zukünftig steuerliche Merkmale, wie zum Beispiel die Steuerklasse oder Freibeträge, nur elektronisch abrufen und beim jeweiligen Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen.

Das ist einfacher für alle: Damit der Arbeitgeber die Daten abrufen
kann, benötigt er von seinem Arbeitnehmer folgende Angaben: Geburtsdatum des Arbeitnehmers, dessen steurliche
Identifikationsnummer und das Arbeitsverhältnis als
Haupt- oder Nebenberuf.

ELStAM: Änderung der Merkmale

Bereits 2011 erhielten Arbeitnehmer ein Schreiben der Finanzverwaltung. Darin waren Ihre bekannten steuerlichen Abzugsmerkmale aufgeführt. Ihre Abzugsmerkmale können Sie auch spätestens nach dem Start des elektronischen Verfahrens Ihrer Lohnabrechnung entnehmen. Auskünfte über Ihre persönlichen Merkmale erhalten Sie, neben dem ElsterOnline-Portal, auch vom zuständigen Finanzamt.

Änderungen dieser Merkmale können bis zum Monat November eines Jahres beantragt werden, damit sie noch für das laufende Jahr berücksichtigt werden können.