Einlagensicherung: So sichern Volks- und Raiffeisenbanken sowie Sparkassen die Einlagen

Die Volks- und Raiffeisenbanken sowie die Sparkassen genießen seit den Verwerfungen an den Finanzmärkten durch die Lehman-Pleite den Ruf sicherer Häfen und besonderer Solidität. Das mag stimmen, doch zu fragen, wie sicher Ihre Anlage dort ist, braucht mehr als nur einen Blick in Bücher und Bilanz. Im Notfall gibt es für diese Institutionen nämlich ein eigenes Sicherungssystem.

Die Einlagensicherung der Volks- und Raiffeisenbanken

Ein paar Zahlen: Die Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Deutschen Volks- und Raiffeisenbanken besteht seit 1934. Damit soll es weltweit das älteste ausschließlich privat finanzierte Sicherungssystem für Banken sein. 1.136 Mitgliedsinstitute des Bundesverbandes der Deutschen Volks- und Raiffeisenbanken sind der Sicherungseinrichtung angeschlossen (Volksbanken und Raiffeisenbanken, Spar- und Darlehenskassen, PSD-Banken, Sparda-Banken, kirchliche Kreditgenossenschaften, genossenschaftliche Zentralbanken und Hypothekenbanken sowie sonstige Spezialinstitute der Finanzgruppe wie die Bausparkasse Schwäbisch Hall).

Sie besteht aus einem durch Beitragszahlung gespeisten Garantiefonds und einem durch wechselseitigen Garantieerklärungen gebildeten Garantiebund. Aus diesen Einrichtungen können in Not geratene Institute durch Darlehen, Bürgschaften und Zuschüsse gestützt werden. Dies ist der sogenannte "Institutsschutz".

Dadurch sollen angeschlossene Institute vor der Insolvenz bewahrt werden. Sie werden bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten durch Sicherungsmittel gestützt und so gestellt, dass sie ihre Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen können. So konnte bisher das Eintreten eines Sicherungsfalls verhindert werden.

Institutsschutz

Durch den "Institutsschutz" unterscheidet sich die Einlagensicherung der Volks- und Raiffeisenbanken von der gesetzlichen und freiwilligen Einlagensicherung der Banken. Bislang gab es noch keinen Sicherungsfall und keine Insolvenz einer angeschlossenen Bank. Das bedeutet aber auch, dass noch keine Erfahrungswerte bestehen, wie belastbar die Einlagensicherung der Volks- und Raiffeisenbanken wirklich ist.

Anders als die gesetzlichen und freiwilligen Sicherungseinrichtungen der Banken schützt diese Einlagensicherung alle Einlagen (also auch Inhaberschuldverschreibungen) bei angeschlossenen Instituten ohne betragliche Begrenzung. Der Schutz umfasst alle Kunden, die keine Banken sind, seien sie natürliche oder juristische Personen. Auch Gelder, die von Kreditinstituten außerhalb des Verbundes für öffentlich geförderte Zwecke zur Verfügung gestellt werden, sind geschützt.

Die Einlagensicherung der Sparkassen

Das Sicherungssystem der Sparkassen besteht aus elf regionalen Stützungsfonds, der Sicherungsreserve der Landesbanken und Girozentralen sowie dem Sicherungsfonds der Landesbausparkassen. Daher müssen Sparkassen ebenso wie Volks- und Raiffeisenbanken nach Paragraf 12 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) nicht einer anderen gesetzlichen oder freiwilligen Einlagensicherungseinrichtung beitreten.

Die unterschiedlichen Stützungsfonds und Sicherungsreserven sichern einander ab. Gerät eine Sparkasse in Not, so muss zunächst der jeweilige regionale Stützungsfonds einspringen. Übersteigt der Bedarf der in Not geratenen Sparkasse dessen Mittel, so greift ein "überregionaler Ausgleich". Zwar sind alle regionalen Stützungsfonds selbstständig, aber im Sicherungsfall steht bei Bedarf das Gesamtvolumen aller Fonds zur Verfügung.

Für Landesbanken/Girozentralen sowie die Gruppe der Landesbausparkassen existiert beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband jeweils ein selbstständiger Fonds (dies sind die Sicherungsreserve der Landesbanken/Girozentralen und der Sicherungsfonds der Landesbausparkassen). Beide sind mit der Gemeinschaft der Sparkassenstützungsfonds im Haftungsverbund zusammengeschlossen. Jedes Sicherungssystem ist eigenständig, kann aber im Bedarfsfall auf das vollständige Sicherungskapital des Haftungsverbundes zugreifen.

Die sogenannte "Gewährträgerhaftung" durch Länder oder Kommunen gibt es nicht mehr. Früher hätte beispielsweise eine Stadt einer klammen Sparkasse mit Steuergeldern helfen müssen. Das wurde abgeschafft, weil die EU darin eine Wettbewerbsverzerrung sah. Lediglich für Einlagen, die vor dem 18. Juli 2001 getätigt wurden, wird vollständig garantiert. Einlagen, die bis zum 18. Juli 2005 getätigt wurden, müssen vor dem 31. Dezember 2015 enden, um noch in die Gewährsträgerhaftung zu fallen.

Lesen Sie als Übersicht unseren Artikel "Einlagensicherungsfonds: So ist Ihr Geld wirklich geschützt".