Einen Hausbesuch vom Arzt darf man Ihnen nicht verweigern

Grundsätzlich gilt, dass ein niedergelassener Allgemeinmediziner die Bitte eines Patienten um einen Hausbesuch nicht unbeachtet lassen darf - das käme einer unterlassenen Hilfeleistung gleich. Ärzte, so verlangt es das ärztliche Berufsrecht, müssen davon ausgehen, dass um einen Hausbesuch bittende Patienten aus Krankheitsgründen nicht selber in ihre Praxis kommen können und sich auch sonst nicht allein helfen können.

Einen Hausbesuch verweigern?
"Tut mir leid", sagt die Arzthelferin, "aber die Frau Doktor kann deshalb keinen Hausbesuch mehr machen." Einen Augenblick stutzt Jürgen W., 43, allein erziehender Vater. "Aber mein Kleinster hat hohes Fieber", argumentiert er. "Es geht wirklich nicht", antwortet die Arzthelferin. "Machen Sie doch erst mal Wadenwickel oder schauen Sie im Telefonbuch nach einem anderen Arzt, der Hausbesuche macht."

Ratlos und mit einem fiebrigen Kind im Arm beendet Jürgen W. das Telefonat. Darf ein niedergelassener Allgemeinmediziner, also ein Hausarzt im besten Sinne, einen Hausbesuch wirklich verweigern?   Hausbesuch: Lassen Sie sich nicht abwimmeln
Nein, und die Ärztin in dem Beispielfall handelt deshalb auch leichtsinnig. Sie gefährdet dadurch möglicherweise die Gesundheit oder sogar das Leben des Kindes.
Grundsätzlich gilt, dass ein niedergelassener Allgemeinmediziner die Bitte eines Patienten um einen Hausbesuch nicht unbeachtet lassen darf – das käme einer unterlassenen Hilfeleistung gleich. Ärzte, so verlangt es das ärztliche Berufsrecht, müssen davon ausgehen, dass um einen Hausbesuch bittende Patienten aus Krankheitsgründen nicht selber in ihre Praxis kommen können und sich auch sonst nicht allein helfen können.

Hausbesuch verweigern? Der BGH entschied eindeutig
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits 1979 entschieden, dass in solchen Fällen Ferndiagnose und medizinische Ratschläge per Telefon nicht ausreichen. Der angerufene Arzt ist grundsätzlich verpflichtet, spätestens nach dem Ende seiner Sprechstunde den Anrufer zu Hause aufzusuchen, wenn dieser darum bittet.

In dem obigen Beispiel hätte die Arzthelferin zumindest das Gespräch an die Ärztin übergeben müssen. Ist die Ärztin tatsächlich verhindert oder durch die Behandlung anderer Patienten überlastet, hätte sie persönlich den Patienten bitten müssen, sich anderweitig  um ärztliche Hilfe zu bemühen.

Gelingt das dem Patienten nicht, muss sie ihn entweder noch besuchen oder zumindest die Notfallversorgung sicherstellen, zum Beispiel einen anderen Arzt benennen oder sogar einen Rettungswagen rufen.