Eine Satzungsänderung wird nicht sofort wirksam

Eine Satzungsänderung kann jederzeit von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Wirksam werden die Änderungen jedoch nicht sofort. Erst wenn die Satzungsänderung im Vereinsregister eingetragen wurde, wird sie nach außen wirksam.

Eine Satzungsänderung muss im Vereinsregister eingetragen werden
Wenn die Mitgliederversammlung eine Satzungsänderung beschlossen hat, ist sie im Verhältnis zu Vereinsmitgliedern oder Dritten erst einmal wirkungslos. Zwar können auf der Grundlage der geänderten Satzung bereits Beschlüsse gefasst werden, diese sind jedoch noch nicht rechtswirksam.

Eine Satzungsänderung muss, um wirksam zu werden, in das Vereinsregister eingetragen werden. Deshalb muss der Vereinsvorstand sie beim Registergericht anmelden. Ist die Satzungsänderung im Vereinsregister erfasst, werden auch die eventuell bereits gefassten Beschlüsse rechtswirksam.

Satzungsänderung beim Registergericht anmelden
Der Anmeldung der Satzungsänderung beim Registergericht muss der Mitgliederbeschluss über die Änderung in Urschrift und Abschrift beigefügt werden. Die Unterschriften des Vereinsvorstands unter der Anmeldung der Satzungsänderung müssen, genau wie bei der Erstanmeldung, öffentlich beglaubigt sein, d.h. von einem Notar (§§ 77, 129 BGB, § 40 Beurkundungsgesetz).

In die Anmeldung der Satzungsänderung gehört:

  • Adressiert an: zuständiges Registergericht
  • Absender: Name des eingetragenen Vereins
  • Was wird angemeldet?
  • Satzungsänderung in einzelnen Punkten oder Neufassung der Vereinssatzung
  • beigefügte Unterlagen, nach § 71 BGB sind dies
    – der Beschluss über die Satzungsänderung im Original
    – der Beschluss über die Satzungsänderung in Abschrift