Ehrenamt: Gutes tun sollte gut versichert sein

Ohne Ehrenamtliche wäre unser Leben viel ärmer, etwa bei der Alten- oder Krankenbetreuung. Geld für die guten Taten können nur wenige Ehrenamtliche erwarten - sie sollten aber auch nicht daruter leiden müssen, wenn mal etwas schiefgeht und deshalb gut versichert sein. Das Thema Versicherungen sollte rechtzeitig geklärt werden.

Haftpflicht-Schäden

Wer im Ehrenamt anderen einen Schaden zufügt, kann für Sach- und Personenschäden in Anspruch genommen werden. Gut dran ist, wer eine eigene Privat-Haftpflichtversicherung hat. Generell sind solche Schäden mitversichert – auch wenn sie grob fahrlässig verursacht wurden.

"Verantwortliche Tätigkeit" nicht gedeckt

Aber Achtung, es gibt Ausschlüsse: "Verantwortliche Tätigkeiten" oder gesetzlich geregelte Ehrenämter (zum Beispiel als Vereinsvorstand oder Gemeinderat) sind über die private Haftpflichtversicherung nicht abgedeckt. Vereine sollten dafür eine gesonderte Betriebs- oder Vereinshaftpflichtversicherung haben, die den Ehrenamtlichen von der Haftung freistellt.

Wenn gar kein eigener Schutz bestand, kommen als Retter die Landes-Haftpflichtversicherungen in Betracht. Die meisten Bundesländer haben Rahmenverträge abgeschlossen, um ehrenamtlich tätige Bürger bei Haftpflichtansprüchen zu schützen.

Rabatt-Schäden

Auf dem Weg zum Weihnachtsmarkt oder zum Seniorenfest benutzen Ehrenamtliche meist den eigenen Wagen. Verursachen sie dabei einen Unfall, zahlt den Schaden beim Unfallgegner die eigene Haftpflichtversicherung. In der Folge sinkt aber der Schadenfreiheitsrabatt – die Police wird teurer. Das Gleiche gilt für den Schaden am eigenen Auto. Die Vollkasko würde das zwar übernehmen, auf einem Selbstbehalt und einer Rabatt-Rückstufung würde der Ehrenamtliche indes sitzenbleiben.

Um Ärger zu vermeiden können Vereine eine sogenannte
Dienstreise-Versicherung abschließen, die für haupt- und ehrenamtliche
Mitarbeiter gilt. Verluste insbesondere wegen Rabatt-Rückstufungen
werden dann ausgeglichen.

Unfall-Schäden

Wenn ein Ehrenamtlicher selber zu Schaden kommt, dann besteht unter Umständen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. So greift der Schutz per Gesetz unter anderem in vielen Organisationen des Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege (Paragraf 2 SGB VII). Zu den Leistungen gehört die Verletztenrente, die gezahlt wird, wenn Erwerbsfähigkeit wegen eines Unfalles mindestens 20 Prozent gemindert wurde. Weitergehenden Unfallschutz können Vereine über private Gruppenverträge abschließen; bereits bestehender privater Unfallschutz gilt auch bei der Ausübung des Ehrenamtes.

Auch für Unfälle gibt es Landes-Versicherungen. Ein Beispiel: Der Versicherungsschutz des Landes NRW tritt dann ein, wenn Ehrenamtliche nicht über die gesetzliche Unfallversicherung oder private Versicherungen der Träger geschützt sind. Bei vollständiger Invalidität würde die Versicherung des Landes immerhin 175.000 Euro zahlen.