Eheleute: Haften Sie für die Schulden des Partners?

Immer wieder kommt es zu Lebensumständen, die den anderen Ehepartner schwer belasten können. Droht einem Partner, der aus seinem Teil der Einkünfte anteilig die wesentlich höhere Einkommensteuer schuldet, beispielsweise die Insolvenz, dann steht dem anderen Partner die Mithaftung bevor, weil beide zusammen veranlagt werden und somit als Gesamtschuldner anzusehen sind.

Oder aber es kommt zur unwiderruflichen Scheidung, bei der ein Ehepartner zuvor hohe Steuerschulden hinterlassen hat. Auch in diesem Fall stünde die geschiedene Ehefrau in der Pflicht, da Steuerschulden automatisch auf den anderen übergehen. Eine solche Gesamtschuldnerschaft kann allerdings durch die Aufteilung durchbrochen werden!

Was bedeutet: Die zusammen veranlagten Ehegatten entgehen dadurch nicht nur einer gesamtschuldnerischen Haftung im Rahmen der Einkommensteuer. Ein Aufteilungsbescheid führt auch automatisch zu einer Beschränkung der Vollstreckungsmöglichkeiten durch das Finanzamt (§§ 268 FF. AO).
 
Eheleute haften im Normalfall für Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner, selbst im Zweifelsfall beträgt die Haftung 50 Prozent. Dies geschieht unabhängig von der Tatsache, ob die Ehepartner diese Schuld auch jeweils zur Hälfte veranlasst haben oder intern tragen wollen. Dieses Prinzip findet sich nicht nur im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), sondern auch in § 44 Abs. 1 Abgabenordnung im Steuerrecht wieder.

Damit sind all diejenigen Ehegatten, die im Rahmen ihrer Einkommensteuer zusammen veranlagt werden, automatisch auch als Gesamtschuldner der Steuer einzustufen. Jeder der beiden Ehegatten schuldet somit jeweils 50 Prozent – und zwar unabhängig von seinen tatsächlich vorhandenen Einkommensverhältnissen.

Aufteilungsbescheid hilft bei Schulden

Die Vorteile einer Zusammenveranlagung liegen insbesondere in der Tatsache, dass die Einkünfte der Ehegatten nicht nur zusammen gerechnet, sondern den Ehegatten auch gemeinsam zugerechnet werden. In diesem Fall sorgt die Zusammenveranlagung für eine deutliche Abmilderung des Progressionsvorbehaltes.

Gleiches gilt für Familien, bei denen ein Ehepartner wegen Kindererziehung überhaupt nicht arbeitet. Zusammen veranlagte Ehegatten unterliegen aber auch der Problematik, dass sie durch die Finanzbehörde als Gesamtschuldner angesehen werden – und zwar mit der gesamten Steuerschuld.

Nach § 44 Abs. 1 AO kann somit die gesamte Steuerschuld auf einen Ehepartner übertragen werden. Hat beispielsweise ein Ehegatte hohe Steuerschulden, der andere Ehegatte hingegen ist solvent, kann die Finanzbehörde jederzeit gegen den solventen Partner vollstrecken. Die Finanzbehörde hat in diesem Fall ein Auswahlermessen. Der einzelne Ehegatte kann somit zur gesamten Zahlung der Steuerschuld oder durch Anteilsbestimmung der Höhe nach herangezogen werden.

Dasselbe Problem erleben aber auch viele geschiedene Ehefrauen, denn auch hier bleiben Steuerschulden nach der Scheidung auch weiterhin Steuerschulden. Damit die Finanzbehörde des Ehemannes nunmehr nicht auf das Vermögen der Exfrau zugreifen kann, wäre auch für diesen Fall eine Aufteilung unentbehrlich.

Eheleute oder Geschiedene wären damit schlechter gestellt als Nichtverheiratete. Dies aber wiederum ergäbe einen Verstoß gegen unser Grundgesetz, denn Artikel 6 verbietet eine derartige Schlechterstellung. Um diese verbotene Schlechterstellung nicht aufleben zu lassen, wurde der Aufteilungsbescheid nach § 279 AO geschaffen.