eBay-Verkäufer und die Steuer: Muss ich die Gewerbesteuer fürchten?

In vorangegangenen Beiträgen berichteten wir über die Behandlung von eBay-Verkäufern im Bereich der Umsatzsteuer und der Einkommensteuer. Fraglich ist nun, ob ein eBay-Verkäufer auch die Gewerbesteuer im Blick haben muss.

Gewerbesteuer folgt der Einkommensteuer

Während die Umsatzbesteuerung und die Ertragsbesteuerung (Einkommensteuer und Gewerbesteuer) sehr unterschiedlich sind, sind die Ertragsteuern untereinander ähnlich aufgebaut.

Für den eBay-Verkäufer bedeutet dies: Wer mit seiner eBay-Verkaufstätigkeit aus steuerlicher Sicht eine unbeachtliche Tätigkeit ausführt, hat auch mit der Gewerbesteuer nichts zu befürchten.

Andersherum gilt auch: Wer als eBay-Verkäufer einkommensteuerlich
Einkünfte aus Gewerbebetrieb realisiert, führt auch einen
gewerbesteuerpflichtigen Betrieb. Gewerbesteuer wird dann dem Grunde
nach fällig. Zu weiteren Ausführungen im Bereich der Einkommensteuer sei auf den
Beitrag "eBay-Verkäufer und die Steuer: Ist hier Einkommensteuer
fällig?" verwiesen.

Da gibt es aber noch einen Freibetrag

Selbst derjenige, der jedoch gewerbesteuerpflichtige Einnahmen durch seine Verkaufstätigkeit bei einer Auktions- oder Verkaufsplattform im Internet generiert, hat nicht direkt etwas mit der Gewerbesteuer zu tun. Hier existiert nämlich ein Freibetrag auf Gewinnbasis. Jeder Gewerbebetrieb dessen Gewinn den Betrag von 24.500 € nicht überschreitet, muss keine Gewerbesteuer zahlen.

Anrechnung der Gewerbesteuer

Selbst wenn jedoch Gewerbesteuer jenseits des vorgenannten Freibetrags fällig wird, stellt diese noch keine definitive Belastung dar. Entsprechend den gesetzlichen Regelungen wird nämlich die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet. Unter dem Strich verringert dadurch die Gewerbesteuer die Einkommensteuerbelastung, weshalb insofern festzusetzen Gewerbesteuer niemals komplett belastend ist.

Zu weiteren Hinweisen aus dem Bereich der Umsatzsteuer sei auf den Beitrag "eBay-Verkäufer und die Steuer: Umsatzsteuerliche Behandlung" verwiesen. Insbesondere in der Umsatzsteuer ist nämlich Obacht geboten.