Dringlichkeitsantrag – zulassen oder nicht?

Ein Dringlichkeitsantrag kann - wenn die Satzung es erlaubt - von Mitgliedern während der Mitgliedsversammlung beantragt werden. Wird er zugelassen, kommt das Thema mit auf die Tagesordnung. Aber ist das in der Praxis immer eine gute Idee?

Ein Dringlichkeitsantrag ist ein zusätzlicher Sachantrag
Ein Dringlichkeitsantrag kann von Mitgliedern bei der Mitgliederversammlung auch nach der Bekanntgabe der Tagesordnung noch gestellt werden. Es handelt sich somit um einen zusätzlichen Sachantrag. Normalerweise müssen Anträge zur Mitgliederversammlung mit der Einladung bekanntgegeben werden, sonst kann die Versammlung – und damit ihre Beschlüsse – angefochten werden. Anträge nach der Einladung können zwar erlaubt sein, sollten aber eine absolute Ausnahme bleiben.

Ein Dringlichkeitsantrag muss nicht immer zugelassen werden
Auch wenn die Satzung den Dringlichkeitsantrag erlaubt, sollte die Zulassung trotzdem zurückhaltend erfolgen. Denn: Nicht anwesende Mitglieder könnten eine Ergänzung bei den Anträgen beanstanden – sie hätten vielleicht gerne mitgeredet, wenn sie gewusst hätten, dass dieses Thema auf der Tagesordnung steht.

Ein zweiter Grund, nicht jeden Dringlichkeitsantrag zuzulassen, ist die Tatsache, dass Mitglieder von der neuen Situation bei der Versammlung überrascht werden und kaum überlegt über den Dringlichkeitsantrag abstimmen können. Auch wenn in der Satzung der Dringlichkeitsantrag zugelassen wird, ist es sinnvoll, Beschlussgegenstände auszunehmen: Nämlich diejenigen, die für den Verein von grundlegender Bedeutung sind, wie beispielsweise Satzungsänderungen, Beitragserhöhungen und Vorstandswahlen.