Doppelte Haushaltsführung ist auch bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft möglich

Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist ein doppelte Haushaltsführung steuerlich nur dann anzuerkennen, wenn die Partner an verschiedenen Orten arbeiten und wohnen und im zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt eines gemeinsamen Kindes eine ihrer Wohnungen zur Familienwohnung machen (BFH-Urteil vom 15.03.2007, Az. VI R 31/05).
Von den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wohnte und arbeite einer in Hamburg. Die Lebensgefährtin wohnte und arbeitete in Köln. Nach der Geburt eines gemeinsamen Kindes blieb die Lebensgefärhtin zunächst in Köln wohnen und zog dann nach Hannover. Sie nahm Erziehungsurlaub in Anspruch und wurde finanziell von Ihrem Lebensgefährten unterstützt. Erst 2 Jahre nachdem das Kind geboren wurde, verlegte der Lebensgefährte seinen Hauptwohnsitz von Hamburg nach Hannover, behielt aber die Wohnung in Hamburg aus beruflichen Gründen. Das Finanzamt lehnte es ab, die Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung steuerlich anzuerkennen.
Die Entscheidung: Eine doppelte Haushaltsführung kann steuerlich grundsätzlich nur bei Verheirateten anerkannt werden. Weitere Voraussetzung ist, dass die doppelte Haushaltsführung beruflich veranlasst ist. Wegen des Schutzes von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 Abs. 1 GG sind die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung auch dann abziehbar, wenn nach einer Heirat eine Wohnung als Familienwohnung dient und die andere aus beruflichen Gründen beibehalten wird. Nichteheliche Lebensgemeinschaften genießen gemäß Artikel 6 Abs. 1 GG keinen besonderen Schutz. Anders ist es jedoch dann, wenn die Partner ein gemeinsames Kind haben. Dann besteht eine Familie, die durch Artikel 6 Abs. 1 GG besonders geschützt ist.
Der BFH lehnte es dennoch ab, die Aufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung steuerlich anzuerkennen. Er begründet seine Ablehnung damit, dass der Lebensgefährte seinen Hauptwohnsitz erst 2 Jahre nach der Geburt des gemeinsamen Kindes verlegt hat. Es kann damit nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der doppelte Haushalt im zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt des Kindes begründet worden ist.
Konsequenzen: Die Gründung eines doppelten Haushalts kann auch bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften steuerlich anerkannt werden, wenn
  • die Partner vor der Geburt des Kindes an verschiedenen Orten beschäftigt sind,
  • dort wohnen und
  • im zeitlichen Zusammenhang zur Geburt des Kindes
  • eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung machen.
Tipp: Da die Begründung einer gemeinsamen Familienwohnung Voraussetzung für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung ist, sollten die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach der Geburt eines Kindes nicht lange warten. Die Begründung einer Familienwohnung muss nämlich zeitnah erfolgen. Die melderechtlichen Voraussetzungen für eine gemeinsame Wohnung können ohne großen Aufwand schnell erfüllt werden.