Ist von Rente die Rede, denken die meisten an die Versorgung im Alter. Doch wer aus gesundheitlichen Gründen absolut arbeitsunfähig wird, muss seinen Lebensunterhalt entsprechend bestreiten. Hier kommt die Erwerbsminderungsrente zum Tragen, die unter gewissen Voraussetzungen geleistet wird. Diese wird entweder aufgrund einer kompletten oder einer teilweisen Erwerbsminderung gezahlt.
Der Begriff der Erwerbsminderung ist genau definiert
Wenn Sie sich jetzt fragen, was "Erwerbsminderung" genau bedeutet, so ist dies einfach erklärt. Denn jede Person, die aufgrund eines Unfalles oder einer Krankheit nicht mehr als 6 Stunden pro Tag arbeiten kann, gilt als erwerbsunfähig. Ist eine Arbeitsleistung zwischen 3 und 6 Stunden täglich möglich, spricht man von einer teilweisen Erwerbsminderung.
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Die Voraussetzungen Erwerbsminderungsrente sind genau geregelt
Damit Sie eine Erwerbsminderungsrente beantragen können, müssen die medizinischen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sein. Unter diesen versteht man die Feststellung, dass Sie aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalles körperlich nicht mehr in der Lage sind, Ihrem erlernten Beruf oder einer ähnlich gelagerten Tätigkeit nachzugehen. Dies wird durch entsprechende ärztliche Unterlagen und Gutachten festgestellt. Wird bei einer versicherungstechnischen Untersuchung die Diagnose gestellt, dass Sie noch einige Stunden arbeiten gehen können, sind Sie teilweise erwerbsgemindert und erhalten die entsprechende Form der Rente.
Versicherungsrechtliche Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente
Doch alleine das medizinische Gutachten reicht nicht aus, damit Sie eine Erwerbsminderungsrente erhalten. Es müssen auch alle versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sein. So etwa müssen Sie vor Eintritt der Erwerbsminderung während der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre versichert gewesen sein. Zu dieser Zeit zählen aber auch ein etwaiger Bezug von Kranken- oder Arbeitslosengeld oder die Zeiten der Kindererziehung. Auch Zeiten aus einem Versorgungsausgleich im Fall einer Scheidung vom Ehepartner oder aber die Zeiten, in denen Sie Zuschläge für eine geringfügig versicherungsfreie Beschäftigung erhalten haben.
Die Wartezeit ist unter bestimmten Umständen erfüllt
Sollten Sie die Bedingung der vorgeschriebenen Einzahlungsfristen nicht erfüllen können, gibt es bestimmte Voraussetzungen, die ebenfalls dazu beitragen, dass die Wartezeit erfüllt ist. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Sie wegen einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalles erwerbsunfähig geworden sind. Dann tritt die Rentenversicherung mit Ersatzleistungen ein, sofern Sie zum Zeitpunkt der Erkrankung oder des Unfalles versicherungspflichtig waren.
Auch wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen sind, haben Sie Anspruch auf die entsprechende Rente. Der Zeitraum von zwei Jahren verlängert sich, wenn Sie nach dem Erreichen des 17. Lebensjahres eine schulische Ausbildung absolviert haben. Damit verlängert sich die Frist auf höchstens sieben Jahre.
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