Diese Feiertagszuschläge dürfen Sie Ihren Mitarbeitern bezahlen

Feiertagszuschläge dürfen Sie zahlen, wenn Vereinsmitarbeiter, nachts oder sonntags arbeiten. Feiertagszuschläge sind steuer- und sozialabgabefrei. Allerdings sind Feiertagszuschläge nur dann steuerfrei, wenn sie neben dem Grundlohn (höchstens 50 Euro pro Stunde) gewisse Höchstsätze nicht überschreiten.
Feiertagszuschläge steuerfrei
Feiertagszuschläge sind nach § 3b EStG steuerfrei wenn Sie folgende Höchstsätze nicht überschreiten:
  • 50 % für Sonntagsarbeit
  • 125 % für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr
  • 125 % für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen
  • 150 % für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr
  • 150 % für Arbeit am 25./26. Dezember
  • 150 % für Arbeit am 1. Mai

Feiertagszuschläge gelten auch für Minijobber
Beispiel: Die auf 400-€-Basis arbeitende Vereinssekretärin hat mit dem Verein einen Stundenlohn von 8 €/Stunde vereinbart. Im Mai muss sie wegen einer außerordentlichen Vorstandssitzung an zwei Sonntagen jeweils 4 Stunden arbeiten.

Hierfür können Sie folgende Feiertagszuschläge zahlen, ohne dass die 400-€-Grenze berührt wird – selbst dann, wenn durch den Zuschlag das tatsächliche Gehalt darüber liegt:

Stundenlohn: 8 € / Std.8 Stunden Arbeit = 8 mal 8 €: 64 €  Zuschlag für Sonntagsarbeit (50 %): 32 €

Gesamtzahlung: 96 €

Praxis-Tipp
Toppen können Sie das Ganze noch, wenn die Arbeit nachts stattfindet. Denn für Arbeiten, die ab 20 Uhr stattfindet, können Sie zusätzlich zu den Feiertagszuschläge noch einen Nachtzuschlag von 40 % gewähren.

Fallen Nachtarbeiten auf einen Sonn- oder Feiertag, können Nachtzuschläge noch zusätzlich zu den Feiertagszuschlägen gewährt werden.