Die Vollstreckung des Krankenkassen-Zusatzbeitrags umgehen

Die Deutsche Angestellten Krankenkasse (DAK) plant 2011, die säumigen Krankenkassen Zusatzbeiträge über die Zollämter in Kürze zu vollstrecken. Davon sollen rund 220.000 Mitglieder betroffen sein. Muss man deshalb Angst vor einer Vollstreckung haben und lassen sich die Krankenkassen-Zusatzbeiträge umgehen?

Kann der Zoll die offenen Krankenkassen-Zusatzbeiträge nicht vollstrecken?
Die Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft (BDZ) warnt 2011 vor einer Vollstreckung, da die Zollämter nicht über genügend Personal verfügen und somit die Vollstreckung der Kassenbeiträge ein langwieriges Unterfangen zu werden droht.

Nachdem die Deutsche Angestellten Krankenkasse (DAK) mitteilte, dass sie sich vorstellen könne, die derzeit nicht bezahlten Krankenkassen-Zusatzbeiträge über die Zollämter von den Mitgliedern einzutreiben, meldet sich die Zollgewerkschaft zu Wort. Die Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft (BDZ) sieht große Probleme die offenen Zusatzbeiträge zu vollstrecken. Der Grund der Bedenken ist ganz einfach, den Zollämtern fehlt das Personal dazu.

Neben der DAK behält sich auch die KKH-Allianz vor, die Pfändung bei rund 70.000 säumigen "Zusatzbeitrag-Zahlern" zu vollziehen. Diese immense Zahl von neuen Vollstreckungsfällen wäre für die Zollämter einfach zu viel. Sie bewältigen derzeit rund 2.970.000 neue Vollstreckungsfälle pro Jahr.

Dabei entfallen rund 90 Prozent auf Forderungen der Bundesagentur für Arbeit und anderer Sozialversicherungsträger. Schon mit dem momentanen Personalbestand ist die Bearbeitung der Fälle kaum noch möglich. Die Belastungsgrenze des Zolls ist erreicht. Sollten die DAK und andere Krankenkassen ernst machen und die offenen Zusatzbeiträge über den Zoll vollstrecken, muss die Personaldecke der Zollämter aufgestockt werden.

So entgehen Sie den Krankenkassen-Zusatzbeiträgen
Falls Sie bei einer Krankenkasse versichert sind, die einen Zusatzbeitrag erhebt, dann bleibt Ihnen nur eine Möglichkeit, um den Zusatzbeiträgen zu entgehen, wechseln Sie die Krankenkasse. Sie haben ein ordentliches Kündigungsrecht bei den Krankenkassen sowie ein Sonderkündigungsrecht, wenn Ihre Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt beziehungsweise sich ein bestehender Zusatzbeitrag verändert.

Übrigens: Die Hoffnung stirbt ja bekanntlich zuletzt, aber Mitglieder, die ihre Zusatzbeiträge bislang nicht gezahlt haben, sollten nicht darauf hoffen, dass wegen des Personalmangels bei den Zollämtern auf die Eintreibung der Zusatzbeiträge verzichtet wird. Vielmehr laufen weitere Forderungen auf, sodass sich der offene Beitrag weiter erhöht.