Vertretung im Vorstand trotz Gesamtgeschäftsführung
Nach dem Prinzip der Gesamtgeschäftsführung ist der Vereinsvorstand für alles gemeinsam zuständig. In vielen Vereinen werden die einzelnen Aufgabengebiete jedoch verteilt. Das Ressortprinzip muss in der Satzung festgeschrieben sein – und die Zuständigkeiten eindeutig geregelt. Die Verteilung der Aufgaben kann sich aus der Geschäftsordnung des Vereinsvorstands oder einem Vorstandsbeschluss ergeben; wenn sie verteilt werden, müssen auch Vertreter ernannt werden. Sonst wird das Ressortprinzip hinfällig. Vertretung im Vorstand: Bewährte Regelungen aus der Praxis
Aufgabe | Zuständiger | Vertretung |
Kontakte zu Gemeinde und Landkreis | Erster Vorsitzender | Zweiter Vorsitzender |
Kontakte zu Verbänden und anderen Vereinen | Zweiter Vorsitzender | Erster Vorsitzender |
Kassenführung | Kassenwart | Beisitzer Mustermann |
Pressearbeit | Schriftführer | Erster Vorsitzender |
Damit die Vertretung im Vorstand funktioniert, müssen sich die zuständigen Vorstandsmitglieder und ihre Vertreter regelmäßig über die Aufgaben austauschen. Nur dann kann die Vertretung die Aufgabe reibungslos übernehmen. Dieser Punkt ist umso wichtiger, je größer der Verein ist. Ab einer gewissen Vereinsgröße kann das Fehlen von Vertretungsregelungen ein Abweichen von den Grundsätzen ordnungsgemäßer Geschäftsführung und damit letztendlich eine Haftungsgefahr darstellen.