Und entsprechend gründlich prüfen die Versicherungsgesellschaften jeden einzelnen Fall vor allem daraufhin, ob Sie im Versicherungsvertrag Fehler gemacht und zum Beispiel Vorerkrankungen verschwiegen haben. Denn aus diesem Grund können die Versicherungsgesellschaften noch Jahre später den Vertrag kündigen.
Alle Versicherer fragen im Antrag nach Ihren bisherigen Vorerkrankungen. Wichtig ist für Sie, welcher Zeitraum abgefragt wird. Ihre Erkrankungen, die länger als 5 Jahre zurückliegen, und Krankenhausaufenthalte, die mehr als 10 Jahre zurückliegen, sollten nicht mehr abgefragt werden. Sonst ist für Sie die Gefahr zu groß, dass Sie die eine oder andere Krankheit schlicht vergessen oder aus der Erinnerung heraus vielleicht nicht mehr richtig beschreiben können. Und das könnte für die Gesellschaft später einen Grund liefern, die Rentenzahlung zu verweigern. Wenn es Streit um die private Rente gibt, gerät immer wieder der Versicherungsvertreter in die Kritik, der die Police verkauft hat. Viele Kunden beklagen, dass man sie nicht über die Bedeutung der Gesundheitsfragen aufgeklärt habe. Das mag sein, hilft Ihnen bei einer juristische Auseinandersetzung mit der Versicherung aber nicht weiter, wenn Sie für Ihre Behauptung keinen Zeugen haben. Unser Rat für das Beratungsgespräch: Zeichnen Sie das Gespräch doch einfach mit einem Tonband auf. Jeder seriöse Berater wird nichts dagegen haben, weil auch er kein Interesse an Missverständnissen haben kann. Und Sie sind beim Streit auf der sicheren Seite.
Haben Sie bereits Ärger mit Ihrer Versicherung, dann geben Sie nicht vorschnell auf. Nicht immer kommen die Gesellschaften damit durch, wenn sie nicht zahlen wollen. Denn auch die Versicherer sind bei den Antragsformularen in der Pflicht. Bei unklaren oder unvollständigen Angaben im Antrag müssen die Gesellschaften nämlich sofort auf eigene Faust beim Kunden oder bei den einzelnen Ärzten nachfragen. Ein späteres Reklamieren, wenn Sie ersteinmal berufsunfähig sind, hilft den Versicherungen dann nicht mehr. Das hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich vor einigen Jahren klargestellt (Aktenzeichen: IV ZR 201/93 und IV ZR 55/91). Allerdings haben die Versicherer keine allgemeine Prüfungspflicht. Sie müssen nicht jede Aussage der Kunden auf Plausibilität untersuchen.