Die Verjährung von Verkehrsdelikten unterliegt verschiedenen Regeln

Wie auch Straftaten unterliegen Verstöße im Straßenverkehr einer Verfolgungsverjährung. Je nach Verkehrsdelikt richtet sich die allgemeine Verjährungsfrist nach dem Höchstmaß der drohenden Geldbuße.

Die Verjährung von Verkehrsdelikten ist je nach Ordnungswidrigkeit unterschiedlich geregelt und richtet sich nach der Höhe der angedrohten Geldstrafe.

Was für die Verjährung von Verkehrsdelikten gilt
Nicht strafrechtlich zu verfolgende Verstöße, die unter Drogen- und Alkoholeinfluss begangen werden, verjähren erst nach einem Jahr, da für diese eine Geldbuße von bis zu 1500 Euro gesetzlich angedroht ist.

Alle anderen Verkehrsordnungswidrigkeiten verjähren mit abgestuften Fristen:

  • Bis zum Erlass des Bußgeldbescheides verjähren die Taten nach drei Monaten.
  • Ab dem Erlass des Bußgeldbescheides beträgt die Frist bis zur Verjährung eines Verkehrsdelikts sechs Monate.

Besonderheiten bei der Verjährung von Verkehrsdelikten:
Diese Fristen sind keine absoluten Fristen, sondern beginnen jedes Mal aufs Neue, wenn die Verfolgungsbehörden dokumentieren, dass die Sache weiterhin verfolgt wird und nicht einfach liegengelassen wird.

Folgende verjährungsunterbrechende Handlungen sind für Sie wichtig zu wissen:

  • Die erste Vernehmung des Betroffenen zur Sache, mit der Benachrichtigung, dass das Bußgeldverfahren eingeleitet ist
  • Die Anordnung zur Übersendung eines Verwarnungsgeldangebots oder eines Anhörungsbogens
  • Die vorläufige Einstellung des Verfahrens, für den Fall, dass der Betroffene nicht erreichbar ist
  • Jede Anordnung, die nach einer solchen Einstellung zur Ermittlung des Aufenthaltsort des Betroffenen erfolgt
  • Der Erlass des Bußgeldbescheides
  • Der Eingang der Akten beim Amtsgericht
  • Jede Anberaumung einer Verhandlung