Im Jahr 2050 werden wohl 40 Prozent der Deutschen Rente beziehen, und zwar für einen Zeitraum von durchschnittlich etwa 25 Jahren. Kürzungen bei der gesetzlichen Rente werden daher wohl unvermeidbar sein. Mit der Riester-Rente bietet der Staat seinen Bürgern aber die Möglichkeit, privat vorzusorgen, und gewährt hierfür auch Förderungen.
Vorteile der Riester-Rente
Der Vorteil einer Riester-Rente ist darin zu sehen, dass der Staat seit dem Jahr 2002 für freiwillige Beträge zur Altersvorsorge Zulagen zahlt und der Zulagenberechtigte seinen Aufwendungen als Sonderausgaben in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen kann.
Seit dem Jahr 2008 haben die Zulagen für die Riester-Rente ihre endgültige Höhe erreicht. Die Grundzulage beträgt pro Jahr 154 Euro.
Zulagenberechtigte für die Riester-Rente
Darüber hinaus erhalten Zulagenberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einen einmaligen Bonus in Höhe von 200 Euro. Ferner steht einem Zulagenberechtigten für jedes Kind, für das ihm Kindergeld gezahlt wird, eine Kinderzulage zu.
Unter bestimmten Voraussetzungen können sogar Kinder die Riester-Rente in Anspruch nehmen.
Kinderzulage für die Riester-Rente
Die Kinderzulage beträgt ab dem Jahr 2008 für Kinder, die bis 2007 geboren wurden 185 Euro. Für Kinder, die ab 2008 geboren wurden, beträgt die Kinderzulage für die Riester-Rente 300 Euro.
Damit beträgt die Grundzulage der Riester-Rente für ein Ehepaar seit dem Jahr 2008 308 Euro und für jedes Kind 185 Euro oder 300 Euro.
Sonderausgabenabzug bei der Riester-Rente
Die freiwilligen Beiträge für die Riester-Rente können im Rahmen bestimmter Höchstgrenzen vom zu versteuernden Einkommen abgesetzt werden. Seit dem Jahr 2008 beträgt diese Höchstgrenze 2.100 Euro.
Dieser Höchstbetrag für die Riester-Rente beinhaltet bereits die auf den Vertrag gezahlten staatlichen Zulagen.
Der Sonderausgabenabzug wirkt sich je nach dem persönlichen Einkommensteuersatz unterschiedlich aus. Beantragt ein Steuerpflichtiger den Sonderausgabenabzug, so berechnet das Finanzamt im Rahmen der sogenannten Günstigerprüfung, ob der Sonderausgabenabzug die Zulagen übersteigt, und berücksichtigt ein positives Ergebnis bei der Berechnung beziehungsweise Festsetzung der Einkommensteuer.