Die private Krankenversicherung bei Studenten

Wechsel in gesetzliche Krankenversicherung nicht möglich
Das Sozialgericht Trier hat in einer Entscheidung deutlich gemacht, dass ein Student, der sich bei Studienbeginn von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung hat befreien lassen, nicht ohne Weiteres in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) wechseln könne. Vielmehr gelte diese Befreiung bis zum Ende des Studiums. Das gilt auch dann, wenn ein Student sein Studium unterbricht und es in einem anderen Fach fortsetzt.

Im verhandelten Sachverhalt war ein Student bei Beginn seines Studiums privat krankenversichert und hatte sich deshalb von der gesetzlichen Versicherungspflicht in der GKV befreien lassen. Nach mehreren Semestern unterbrach er sein Studium und setzte es erst später in einem anderen Fach fort. Während dieser Unterbrechung war er freiwillig gesetzlich krankenversichert. Bei erneuter Aufnahme des Studiums in einem anderen Fach beantragte er die Aufnahme in die studentische Pflichtversicherung. Die zuständige Krankenkasse lehnte dies jedoch ab. Hiergegen klagte der Student erfolglos.

In der Entscheidung des Gerichts betonten die Richter, dass die einmal getroffene Entscheidung zur Befreiung von der Versicherungspflicht bindend bleibe, solange das Studium fortgeführt wird. Die Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung richte sich nicht nach den persönlichen Bedürfnissen des Studenten. Solange er studiere, bleibe die einmal getroffene Entscheidung zum Verzicht auf die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bindend. Das gelte sowohl für den Studenten als auch für die Krankenversicherung. (Sozialgericht Trier; Az.: S 5 KR 119/10)