Die Patientenverfügung ist ein Patientenrecht

Die Patientenverfügung ist eine Möglichkeit für eine solche Situation vorzusorgen. Eine andere Möglichkeit ist die Vorsorgevollmacht oder die Betreuerverfügung. Aber ist eine Patientenverfügung für die behandelnden Ärzte und für die Angehörigen verbindlich und muss sie befolgt werden?

Das Gesetz bestimmt, dass wenn ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt hat, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt, prüft der Angehörige, der Betreuer oder Bevollmächtigte des Patienten, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen.

Dieses bedeutet nicht, dass der Angehörige oder Bevollmächtigte nun nach seiner Ansicht entscheiden kann. Um möglichst einen Interpretationsspielraum einzuschränken, sollte die Patientenverfügung möglichst klar formuliert werden. Des Weiteren sollte die Patientenverfügung regelmäßig, z.B. alle zwei Jahre erneuert werden, damit für Dritte der Wille eindeutig ist.

Für den Angehörigen, den Betreuer oder den Bevollmächtigten ist die Patientenverfügung nach § 1901a Abs. 1 Satz 2 BGB unmittelbar verbindlich. Die Verbindlichkeit gilt unabhängig von der Art oder dem Stadium der Erkrankung des Betreuten. Angehörige, Betreuer oder Bevollmächtigter müssen dem in der Patientenverfügung geäußerten Willen Ausdruck und Geltung verschaffen, wenn die Festlegungen in der Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ob dies der Fall ist, haben sie zu prüfen. Deshalb ist es wichtig, eine Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht zu kombinieren. Die Ärzte müssen sich dann an die Patientenverfügung halten. An den in der Patientenverfügung geäußerten Willen ist auch das Betreuungsgericht gebunden. Ein in einer Patientenverfügung zum Ausdruck kommender Wille ist bindend, wenn

  • die Urteilsfähigkeit beim Erstellen der Patientenverfügung nicht anzweifelbar ist, d.h. der Verfasser geschäftsfähig war.
  • der Verfasser Festlegungen gerade für diejenige Lebens- und Behandlungssituation getroffen hat, die nun zu entscheiden ist,
  • der Wille nicht auf ein Verhalten gerichtet ist, das einem gesetzlichen Verbot unterliegt,
  • der Wille in der Behandlungssituation noch aktuell ist und
  • keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Patientenverfügung durch äußeren Druck oder aufgrund eines Irrtums zustande gekommen ist.

Der Verfasser sollte sich daher genau überlegen, wem er mit der Durchsetzung seiner Patientenverfügung betraut. Er sollte die Patientenverfügung in regelmäßigen Abständen erneuern. Aber er sollte auch anderen nahen Angehörigen von seinem Willen berichten, damit diese später, diesen Willen auch bezeugen können. Im Zweifel entscheidet das Betreuungsgericht und dieses sollte vermieden werden.

Ein rechtsicheres Formular können Sie bei der Bundesärztekammer runterladen.