Die Mahnung als rigoroser Schritt bei Beitragsschulden

Ein Mitglied Ihres Vereins entrichtet trotz aller freundschaftlicher Erinnerungen seine Beiträge nicht? Lassen Sie nicht nach! Schicken Sie diesem „Gemeinschaftsmitglied“ eine offizielle Mahnung, mit allen möglichen rechtlichen Konsequenzen. Der säumige Zahler hat mit seiner Mitgliedschaft die Beitragsverpflichtungen anerkannt. Und mit Schulden kann Ihr Verein nichts anfangen. Er braucht das Geld, es ist für das Funktionieren des Vereinslebens fest eingeplant. Außerdem bedarf es des moralischen Schutzes der pünktlichen Beitragszahler.

Eine Mahnung steht im täglichen Leben bei Zahlungsverpflichtungen an, wenn die gewährten Fristen nicht eingehalten werden. Diese Zahlungsverpflichtungen sind in der Regel auch eine Bringepflicht!

In Ihrem Vereinsleben wird die selbsttätige und pünktliche Beitragsentrichtung von einigen Mitgliedern nicht mit der Realität „draußen“ gleichgesetzt.. Die ehrenamtliche, freiwillige Gemeinschaft hat da nicht den Stellenwert wie der eigene Vermieter oder der Energieversorger.

Daraus folgt vielfach die Mentalität: „Wer etwas von mir will, muss zu mir kommen.“ Oder es kommt zu ewigen und nervigen Dauerausreden, um eine Beitragszahlungsunwilligkeit zu überdecken. Irgendwann ist Schluss! Reagieren Sie! Ansonsten kann das sensible ideelle Gleichgewicht Ihrer Gemeinschaft empfindlich gestört werden. 

Bei allem Frust gegenüber beitragssäumigen Vereinsmitgliedern, wahren Sie bis zum Äußersten die Verhältnismäßigkeit. In einer freiwillig agierenden Gemeinschaft sollte sich jedes Problem im Miteinander lösen lassen. Bieten Sie Ratenzahlungen und Stundungen bei zeitweisen sozialen und materiellen Engpässen betroffener Mitglieder an.

Geht es nicht ohne Mahnung, lassen Sie im Vorfeld Vorsicht walten. Schließen Sie für den konkreten Fall Missverständnisse zwischen Verein und Mitglied aus. Überzeugen Sie sich, ob Ihre Satzung und Ihre Ordnungen ein Inkasso-Verfahren zulassen.

Sind Ihre Vereinsregularien nicht „wasserdicht“, fällt Ihr Verein bei einer eventuellen gerichtlichen Auseinandersetzung auf die Nase. Der reine Nachweis des Nichtzahlens aus niederen Beweggründen ist zwar ein plausibler Tatbestand, er allein wird aber für eine erfolgreiche Einforderung selten ausreichen.  

Nachweisführung zum rechtlichen Einfordern rückständiger Mitgliedsbeiträge gegenüber einem säumigen Vereinsmitglied: 

  1. Vorhandener und unterschriebener Aufnahmeantrag, Nachweis der Kenntnis und Anerkennung der Satzung und der Ordnungen des Vereins
  2. Überprüfung eventueller Nebenabreden über veränderte Beitragszahlungen
  3. Nachweise über die ausreichende Kenntnis der Vereinsbeschlüsse hinsichtlich des Beitragswesens
  4. Ausschlüsse möglicher persönlicher und zu berücksichtigender Beweggründe
  5. Klärung der Verjährungsfristen der ausstehenden Mitgliedsbeiträge (lesen Sie dazu den im VNR-Expertenportal Verein erschienenen Artikel: Schulden durch ausstehende Beiträge unterliegen der Verjährung)
  6. Bei bereits erfolgten Mahnungen (in der Regel drei): Nachweise der zugegangenen schriftlichen Mahnungen lt. Satzung und Beitragsordnung, sowie der Wahrung der Fristen

Fühlen Sie sich als Verein, nach Abklärung Ihrer Situation, rechtlich auf der sicheren Seite und haben alle Gespräche und Mahnungen nicht gefruchtet, können Sie gerichtlich vorgehen:

  1. Antragsstellung auf Erlass eines Mahnbescheides beim Mahngericht (Antrag ist gemäß des Streitwertes mit Kosten verbunden)
  2. Beitragsschuldner bekommt vom Gericht Zahlungsaufforderung über rückständige Beiträge (Widerspruchsrecht des Schuldners binnen zwei Wochen)
  3. Bei weiterer Nichteinigung: Weiterleitung des Vorganges an das Zivilgericht (Prüfung der Verstöße des säumigen Mitgliedes gegenüber dem Verein). Bei Rechtssprechung für den Verein kommen auf den bisherigen „nur“ Beitragsschuldner zusätzlich alle möglichen Rechtskosten.
  4. Bei weiterer Nichtentrichtung der verurteilten Beitragszahlungen, Vollstreckungsantragsstellung des Vereins beim Gerichtsvollzieher

Bei genauer Einhaltung der geforderten Regularien und Nachweise kann der Verein gegen alle Arten ihm zustehender materieller Außenstände vorgehen. Es sollte nie dazu kommen, denn zu einem freizeitvergnügten Vereinsleben gehören keine gerichtlichen Auseinandersetzungen.