Die Voraussetzungen für den Erhalt der Berufsausbildungsbeihilfe
Wie bei allen staatlichen Unterstützungen ist auch die Berufsausbildungsbeihilfe
(BAB) an bestimmten Voraussetzungen gebunden.
Bei den Voraussetzungen muss nach drei Kategorien unterschieden werden, nämlich
- den Voraussetzungen der Ausbildungsart,
- den persönlichen Voraussetzungen und
- den speziellen Voraussetzungen für die Förderung selbst.
Auf diese drei Kategorien werden wir im Folgenden näher eingehen.
Sonstiger Bedarf
In Sachen Sonstiger Bedarf ist hier eine Pauschale vorgesehen, die derzeit 11 € je Monat beträgt. Diese Pauschale soll sicherstellen, dass notwendige Arbeitsbekleidung angeschafft und gepflegt werden kann. Hat ein Auszubildender einen (nachzuweisenden!) höheren Bedarf, kann er diesen entsprechend beantragen.
Hannelore hat auswärts eine Ausbildung als Pferdewirtin aufgenommen und stellt einen Antrag auf BAB. Mit der Pauschale von 11 € für den sonstigen Bedarf kommt sie jedoch nicht weit, denn als Pferdewirtin benötigt sie z. B. Reithosen, Reitstiefel, Arbeits- und Handschuhe, eine Reitweste, ein Sicherheitshelm, Sturzweste und und und…
Voraussetzungen der Ausbildungsart
Es werden zwei Arten der Lehre gefördert, nämlich eine reine Ausbildung und berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen.
Die Ausbildung muss
- betrieblich oder außerbetrieblich in einem anerkannten Ausbildungsberuf stattfinden.
- mit einem abgeschlossenen Ausbildungsvertrag vereinbart worden sein, der im Ausbildungsverzeichnis (z. B. in den Industrie- und Handelskammern, der Landwirtschaftskammer oder entsprechend anderen Ämtern und Behörden) eingetragen ist.
- die erste Ausbildung sein.
Bei den berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen muss darauf geachtet werden, dass diese
- auf die Aufnahme einer Ausbildung vorbereiten oder der beruflichen Eingliederung dienen und nicht den Schulgesetzen der Länder unterliegen.
- nach Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und des Ausbildungs- und Betreuungspersonals, Gestaltung des Lehrplans, Unterrichtsmethode und Güte der zum Einsatz vorgesehenen Lehr- und Lernmittel eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten lassen.
- nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant (angemessene Kosten) und im Auftrag der Agentur für Arbeit durchgeführt werden.
Zu den anerkannten Bildungsmaßnahmen gehören auch diejenigen, die
- zwar zur Erleichterung der beruflichen Eingliederung auch allgemein bildende Fächer (wie Deutsch) enthalten, diese aber nicht überwiegen.
- auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulanschlusses vorbereiten oder
- mit einem Betriebspraktikum verbunden sind.
Nimmt ein Jugendlicher erst an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teil und erhält BAB, so hat er auch bei einer späteren 1. Ausbildung Anspruch auf BAB, sofern er die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt.
Persönliche Voraussetzungen
Diese umfassen nur einen einzigen Punkt – nämlich die Staatsangehörigkeit. Es werden nämlich nur deutsche und EU-Staatsangehörige gefördert. Bei einer anderen Staatsangehörigkeit werden nur Auszubildende gefördert, die
- im Sinne des „Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer“ anerkannt wurden.
- ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt sind oder bei denen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt wurde.
- ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.
- ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebietes als ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind.
Spezielle Voraussetzungen
Für die Förderung einer Ausbildung ist ganz entscheidend, dass während der Ausbildung keine Unterkunft bei den Eltern möglich ist, weil der Ausbildungsbetrieb vom Elternhaus zu weit entfernt ist bzw. nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann.
Problem dabei dürfte die Bestimmung der Entfernung und des Zeitaufwandes sein. Was ist eine „angemessene Entfernung“ und was eine „angemessene Zeit“?
Genaue Entfernungs- bzw. Zeitvorgaben gibt es hierzu nicht. Diese werden im konkreten Einzelfall geprüft.
Als Maßstab werden von den Arbeitsämtern (bei denen der Antrag auf BAB gestellt wird) oftmals die Vorgaben des Sozialgesetzbuches genutzt, die die Zumutbarkeit des Weges und der Zeit bei einem Arbeitslosen nennt (SGB III, § 121 Abs.4):
[…] Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Arbeitnehmern längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab […]
Ob diese Regelung für Arbeitslose auch für Auszubildende so ohne weiteres angewendet werden kann, darf bezweifelt werden. Allerdings gibt es zu dieser Problematik unseres Wissens nach keine höchstrichterliche Entscheidung.
Vor der Reform des damaligen Arbeitsförderungsgesetzes und der Einordnung in das Sozialgesetzbuch im Jahr 1998 gab es ein Urteil des Bundessozialgerichtes, nach dem die Anwendung der o. g. Zeiten und Entfernungen eines Arbeitslosen auf einen Auszubildenden beim BAB abzulehnen sei. Damals wurde vom Gericht zur Zumutbarkeit festgestellt:
[…] Dem Auszubildenden ist es zumutbar, wenn er mindestens an drei Wochentagen für den Hin- und Rückweg bei Benutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen und unter Einschluss der notwendigen Wartezeiten nicht mehr als (insgesamt) zwei Stunden aufwenden muss […]
Ob allerdings dieser Grundsatz auch heute – nach Reform der Sozialgesetzgebung und der damit verbundenen Verschärfung der Bestimmungen – noch Bestand hat, darf ebenso bezweifelt werden.
Man sollte also ungeachtet der Entfernungs- und Zeitfrage einen entsprechenden Antrag stellen, wenn alle anderen Voraussetzungen für einen Anspruch auf BAB zutreffen.
Klarer ist die ganze Situation bei tatsächlich sehr geringen Entfernungen (es sei denn, die Eltern wohnen auf einem 2000 m hohen Berg und die Ausbildungsstätte ist zwar nur 800 m entfernt, aber im Tal vor dem Berg).
Max will als 17-jähriger Azubi endlich eine eigene Wohnung haben, zumal ihm der Stress mit den Eltern langsam auf die Nerven geht. Von seinen Eltern aus hat er einen Anfahrtsweg von 1 Kilometer zu seiner Lehrbude und seine kleine eigene Wohnung liegt nur 500 Meter davon entfernt.
Für Max ist das zwar alles sehr schön – aber nur, wenn er (oder seine Eltern) sich das leisten können, denn der Anspruch auf BAB ist in diesem Fall nicht vorhanden.
Zum einen ist eine Entfernung zwischen Elternhaus und Ausbildungsbetrieb von 1 Kilometer durchaus angemessen, zum anderen entspricht eine gerade 500 Meter vom Elternhaus entfernte eigene Wohnung auch nicht gerade den Kriterien (und dem Sinn) der Berufsaubildungsbeihilfe. Also wird ein entsprechender Antrag von Max wohl abgelehnt werden.
Ausnahmen
Keine Regelung ohne Ausnahmen: In bestimmten Fällen können Auszubildende auch am gleichen Wohnort wie die Eltern leben und dennoch einen Antrag auf BAB stellen, nämlich
- Auszubildende über 18 Jahre
- Auszubildende mit einem im gleichen Haushalt (also der Lehrlingswohnung) lebenden Kind und
- Auszubildende, die aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht in der Wohnung der Eltern oder eines Elternteiles leben können.
Im letzteren Fall sind diese Gründe gegenüber dem Arbeitsamt aufzuführen und es kann eine entsprechende Überprüfung stattfinden.
Die Zahlungsdauer
Die Berufsausbildungsbeihilfe wird generell nur für die Dauer der Ausbildung gezahlt, solange die bereits genannten entsprechenden Voraussetzungen stimmen.
Die Höhe
Um die Höhe des BAB zu ermitteln, muss erst der Gesamtbedarf ermittelt werden, von dem dann das Einkommen abgezogen wird.
Der Bedarf setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen:
- Grundbedarf
- Mietpauschale
- Mietzsuchlag
- Sonstiger Bedarf (Arbeitskleidung)
- Fahrtkosten und
- Heimfahrt
Grundbedarf und Mietzuschläge
Der Grundbedarf ist auf derzeit 310 € festgelegt.
Die Mietpauschale beträgt 133 €. Zu dieser Mietpauschale wird ein Mietzuschlag von maximal 64 € gewährt, sofern die nachweisbaren Mietkosten 133 € im Monat übersteigen.
Hannelore kann entsprechend einen höheren Betrag für den sonstigen Bedarf ansetzen, muss allerdings diesen Bedarf z. B. durch eine entsprechende kostendetaillierte Bestätigung des Ausbildungsbetriebes nachweisen.
Corinna beginnt eine Lehre als Sekretärin und setzt beim Antrag auf BAB einen sonstigen Bedarf von 120 € an. Sie begründet dies damit, dass sie auf der Arbeitsstelle nicht in Freizeitklamotten erscheinen könne, sondern in dezenten Kostümen.
Mal abgesehen von der Frage, wie Corinnas Freizeitsachen denn so aussehen, dürfte dieser höhere Betrag wohl nicht genehmigt werden, da davon ausgegangen wird, dass Alltagssachen vorhanden sind.
Werden die Kosten für die Beschaffung sowie für die Instandhaltung und Reinigung der Arbeitskleidung vom Arbeitgeber voll übernommen, wird die Pauschale für den sonstigen Bedarf nicht gezahlt
Fahrkosten und Heimfahrt
Fahrtkosten werden
- für Fahrten zwischen der eigenen Wohnung, der Ausbildungsstätte und der Berufsschule (Pendelfahrten) und
- für eine monatliche Fahrt zum Elternhaus
gezahlt. Fährt ein Azubi – aus welchen Gründen auch immer – nicht zu den Eltern, können die Fahrtkosten auch für die Fahrt eines Familienagehörigen zum Azubi genutzt werden.
Nun kann der Auszubildende allerdings nicht selbst aussuchen, wie er mit welchem Verkehrsmittel zu seinen Eltern fährt, sonst müssten wohl manche Fluglinien einen Azubi-Verkehr einrichten… Vielmehr wird bei der Berechnung der Fahrtkosten die Preise für eine Fahrkarte mit einem öffentlichen Verkehrsmittel ermittelt, welches regelmäßig verkehrt und der jeweils niedrigsten Klasse entspricht.
Bora wohnt in Berlin, weil sie woanders keine Ausbildung gefunden hat. Ihre Eltern wohnen in München. Bora hat nun die Möglichkeit, entweder mit dem Flugzeug, der Bahn, zusammen mit einer Reisegruppe in einem Charterbus oder einem regulären Bus nach München zu fahren.
In dem Beispiel fällt der Charterbus aus, da er nicht regelmäßig fährt. Also wird zwischen den Preisen der anderen Verkehrsmittel verglichen werden. Der Flug dürfte wegfallen, selbst wenn Bora einen Billigflug erwischt, da sie hier kaum jeden Monat die verbilligten Flugkarten bekommen und somit die Regelmäßigkeit ebenfalls nicht anerkannt werden dürfte. Nun gilt es also zwischen den Fahrpreisen für den regulären Bus und die Bahn zu entscheiden.
Der Bedarf für eine Heimfamilienfahrt kann nur dann geltend gemacht werden, wenn die auswärtige Unterkunft für die Berufsausbildung erforderlich ist.
Bedarfsrechnung
Eine typische Bedarfsrechnung könnte also so aussehen:
Uta ist 17 Jahre alt, lernt den Beruf der Floristin und lebt 150 km vom Elternhaus entfernt, da in ihrem Heimatort keine Lehre möglich war. Für ihre eigene kleine Wohnung bezahlt sie 210 € und für die Fahrten zwischen ihrer Wohnung und dem Ausbildungsbetrieb hat sie sich eine Monatskarte für 47 € gekauft. Zwischen ihrem Wohnort und dem der Eltern verkehrt nur eine Bimmelbahn, bei der eine Fahrkarte hin und zurück 34 € kostet.
Die Bedarfsrechnung würde dann so aussehen:
Grundbedarf für den Lebensunterhalt | 310,00 € |
Pauschale für die Miete | 133,00 € |
Mietzuschlag, da die Miete höher als 133 € ist | 64,00 € |
Sonstiger Bedarf (Arbeitskleidung) | 11,00 € |
Fahrtkosten für die Fahrt zwischen Wohnung und Ausbildungsbetrieb | 47,00 € |
Bedarf für eine Familienheimfahrt im Monat | 34,00 € |
Gesamtbedarf | 599,00 € |
Dabei wird
- das eigene Einkommen
- das Einkommen der Eltern und
- das Einkommen von Ehepartner
auf das BAB angerechnet.
Es wird dabei immer vom Brutto-Einkommen ausgegangen!
Bei der Einkommensanrechnung werden Freibeträge angerechnet und zwar
- vom Einkommen des Auszubildenden 52 € [1]
- vom Einkommen der miteinander verheirateten Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, 1.440 € vom Einkommen jedes Elternteiles in sonstigen Fällen je 960 €
- für Kinder des Einkommensbeziehers (also Geschwister) sowie für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte um je 435 Euro
- vom Einkommen des Ehepartners 960 € zusätzlich 510 € vom Einkommen der Eltern bzw. eines Elternteiles 1
Übersteigt das Einkommen der Eltern diese Freibeträge, werden von diesem übersteigenden Einkommen 50% für die Eltern und jeweils 5% für jedes weitere Kind abgezogen. Was damit gemeint ist, wird aus dem folgenden Beispiel ersichtlich.
Der Antrag
Um BAB beanspruchen zu können ist ein entsprechender Antrag bei dem örtlichen Arbeitsamt erforderlich.
Für den Antrag müssen
- der Personalausweis
- der Mietvertrag für die eigene Wohnung
- der Nachweis für die Fahrtkosten zwischen eigener Wohnung und Arbeitsstelle (z. B. Monatskarte bzw. Kostenschema des örtlichen Nahverkehrsbetriebes oder geschätzter Sprit-Verbrauch, wenn man auf das eigene Auto angewiesen ist)
- ein Angebot eines öffentlichen Verkehrsmittel (in der Regel Bahn und Bus) für die Heimfahrt zum Elternhaushalt
- der eventuelle Nachweis über erhöhte Aufwendungen für die Arbeitsbekleidung
- der Ausbildungsvertrag
- ein Einkommensnachweis des Auszubildenden (Höhe der Ausbildungsvergütung)
vom Auszubildenden eingereicht werden. Darüber hinaus muss auch ein Einkommensnachweis der Eltern und ein Nachweis über eventuell vorhandene Geschwister (z. B. Geburtsurkunden) eingereicht werden.
Die Vorausleistung
Es gibt (nicht wenige) Fälle, in denen sich Eltern weigern, die notwendigen Angaben zu ihrem Einkommen zu machen. Ebenfalls nicht selten ist die Verweigerung von Unterhaltszahlungen an ihr lernendes Kind. Um durch ein solches (Fehl-)Verhalten nicht die Lehre mangels Geld für das Leben zu gefährden, wurde die Möglichkeit der Vorausleistung geschaffen.
„Vorausleistung“ bedeutet dabei, dass der betreffende Auszubildende (vorerst) unabhängig von den tatsächlichen Einkommensverhältnissen der Eltern BAB bekommt.
Das hat logischerweise den Vorteil, dass der betreffende Lehrling also trotz fehlender Unterstützung der Eltern seine Ausbildung weiter absolvieren kann. Allerdings besteht (gerade bei Konflikten innerhalb der Familie) auch ein gravierender Nachteil:
Durch das Arbeitsamt erfolgt bei einem Antrag auf Vorausleistung automatisch eine Prüfung der Unterhaltsansprüche des Auszubildenden. Stellt das Amt dabei fest, dass es (berechtigte) Unterhaltsansprüche gibt, wird es – notfalls auf dem gerichtlichen Klageweg – den Unterhalt von den Eltern einfordern.
Da durch eine solche Aufforderung bzw. Klage der eventuell vorhandene innerfamiliäre Konflikt sich weiter verschärfen könnte, sollte man also sehr gut überlegen, ob man diesen Weg einschlagen will.
Die Auslandsförderung
Eine Förderung durch BAB ist auch im Ausland möglich.
Findet eine berufliche Ausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme teilweise im Ausland statt, kann der Auszubildende BAB beantragen, wenn
- der im Ausland durchgeführte Teil der Ausbildung im Verhältnis zur Gesamtdauer der Ausbildung oder der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme angemessen ist und
- die Dauer von einem Jahr nicht übersteigt.
Eine vollständige Ausbildung im Ausland wird dann mit BAB gefördert, wenn
- eine nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle bestätigt, dass die Ausbildung einer entsprechenden betrieblichen Ausbildung gleichwertig ist und
- die Ausbildung im Ausland für das Erreichen des Bildungsziels und die Beschäftigungsfähigkeit besonders dienlich ist.
Die letzte Voraussetzung ist entfallen.Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (C11/06; C-12/06) ist diese Voraussetzung nicht gerechtfertigt. Sie schränke die Auszubildenden ohne sinnvollen Grund in ihrer Freizügigkeit ein. Allerdings stellte das Gericht auch klar, dass Deutschland auf die Förderung von Auslands-Ausbildung ganz verzichten könne.