Der Vereinsausschluss ist das letzte Mittel

Ein Vereinsausschluss ist die härteste Vereinsstrafe. Was gibt es an milderen Sanktionen, und wann ist ein Vereinsausschluss möglich? Was kann beispielsweise passieren, wenn ein Mitglied per E-Mail unter den Vereinsmitgliedern Stimmung gegen den Vorstand macht, weil es mit Beschlüssen nicht einverstanden ist?

Es muss nicht zum Vereinsausschluss oder Vereinsstrafen kommen
Bevor es zum Vereinsausschluss oder anderen Sanktionen kommt, sollte versucht werden, die Streitigkeiten zwischen Vorstand und Mitglied beizulegen. Sprechen Sie zuerst mit dem Mitglied – wenn das nichts bringt, versuchen Sie, die Sache schriftlich zu klären. Teilen Sie dabei dem Vereinsmitglied deutlich mit, dass der Vorstand bei weiterem vereinsschädigenden Verhalten Sanktionen ergreifen wird.

Für diese "Sanktionen" kommen verschiedene Vereinsstrafen in Betracht, zum Beispiel:

  • Entzug von Ehrenrechten
  • Geldbuße
  • Minderung oder Verlust von Befugnissen, zum Beispiel befristete Nichtzulassung zu Vereinseinrichtungen oder befristeter Ausschluss von Vereinsveranstaltungen
  • Rüge, Ermahnung
  • Verwarnung, Verweis
  • Spiel- oder Wettkampfsperre
  • befristeter Entzug des aktiven / passiven Wahlrechts, Ruhen der Mitgliedschaft auf Zeit
  • Entzug eines Vereinsamts
  • Vereinsausschluss

Vereinsausschluss und Satzung
Damit ein Vereinsausschluss erfolgen kann, muss eine entsprechende Bestimmung in der Vereinssatzung vorhanden sein. Aber auch wenn der Ausschluss dort nicht ausdrücklich geregelt, kann ein Mitglied nur aus einem wichtigen Grund ausgeschlossen werden: Zum Beispiel, um die Ordnung im Verein wiederherzustellen. Auch dann, wenn die Satzung als Begründungen "grob unsportliches Verhalten" oder "schwerwiegende vereinsschädigende Handlung" angibt, muss die Verhältnismäßigkeit der Sanktion gegeben und der Vereinsausschluss angemessen sein.

Grundsätzlich gilt: Ein wichtiger Grund für einen Vereinsausschluss liegt dann vor, wenn es dem Verein nicht zuzumuten ist, die Mitgliedschaft in der bisherigen Weise fortzuführen, und es dem Verein nicht zugemutet werden kann, die Mitgliedschaft durch Kündigung zu beenden.

Vereinsausschluss oder außerordentliche Kündigung
Zählt die Satzung spezielle Ausschlussgründe auf, ist der Verein daran gebunden und kann aus keinem anderen Grund ein Mitglied ausschließen. In diesem Fall kann der Verein nur zu einer außerordentlichen Kündigung der Mitgliedschaft aus einem wichtigen Grund greifen. Diese Möglichkeit besteht auch dann, wenn der Vereinsausschluss in der Satzung nicht vorgesehen ist.

Die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung besteht, wenn es dem Verein nicht zuzumuten ist, die Mitgliedschaft in der bisherigen Weise fortzusetzen. Ein Vereinsausschluss oder eine außerordentliche Kündigung müssen auf einem wichtigen Grund beruhen. Beispielsweise kämen in Betracht:

  • Dauernde Störung des Vereinsbetriebs
  • Dauernde Nichterfüllung von Mitgliedspflichten
  • wiederholtes vereinsschädigendes Verhalten
  • faktische Abspaltung einer Gruppe von Mitgliedern
  • Missachtung gesetzlicher Vorschriften

Bezeichnen Sie, wenn die Möglichkeit eines Vereinsausschlusses oder einer außerordentlichen Kündigung im Raum steht, alle Gründe, die dafür sprechen. Prüfen Sie, ob Sie diese Vorwürfe beweisen können. Teilen Sie dann dem Mitglied die Gründe mit, auf die Sie den Vereinsausschluss stützen wollen, damit es sich ausreichend verteidigen kann.