Der Verein als Vermieter: So sichern Sie Ihr Recht auf Kündigung

Vereine haben oft nicht nur viele Mitglieder, sondern auch eine Vielzahl an Immobilien oder sonstiges Gelände, die an sich ungenutzt brach liegen bzw. nicht vereinseitig genutzt werden. Was passiert aber, wenn man doch zwecks Expansion auf vermietete Wohnungen zurückgreifen muss? In diesem Artikel erfahren Sie mehr darüber.

Der Verein als Vermieter oder Verpächter

Die Vorteile liegen auf der Hand. Tritt der Verein als Verpächter oder Vermieter auf, muss er in der Regel nur den verminderten Mehrwertsteuersatz ausweisen. Körperschafts- und Gewerbesteuer bleiben bei ideellen Zwecken aus. So weit, so gut.

Nehmen wir aber einmal an, dass Sie Vorstand eines Vereins sind, der sich über Jahre hinweg durch solide Finanzpolitik oder durch die Vererbung eines verstorbenen Mitglieds eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus aneignen konnte. Diese Wohnung ist vermietet und der Mieter hat auch kein Anrecht auf lebenslanges Wohnrecht. Er bezahlt jedoch pünktlich seine Miete und ist auch sonst nie negativ auffällig geworden.

Das Problem mit der Expansion

Ihr Verein möchte aber expandieren. Da sich der Verein neuen Trends geöffnet hat und auch sonst durch ein ausgeprägtes Angebotsspektrum beliebt ist, möchten Sie ein Büro eröffnen, da der Ansturm an Mitgliedern bzw. die Beratung der Mitglieder nicht mehr anders zu organisieren ist. Es gab lange Zeit nur eine Möglichkeit: Sie mussten sich ein Büro anmieten, obwohl Ihnen eigene Räume zur Verfügung stehen. Diese sind ja leider vermietet. 

Was Sie jetzt für Möglichkeiten haben

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 09.05.2012 zugunsten eines Vereins entschieden, der seinem Mieter eine ordentliche Kündigung zwecks Eigenbedarfs eingereicht hat.

Kurz zur Erläuterung: Kündigung wegen Eigenbedarf war in der Regel sonst nur möglich, wenn dies familiäre Gründe hatte. Das BGH entschied aber, dass auch juristische Personen wie Vereine eine familiäre Beziehung zueinander haben können, wenn eine Zweigstelle beispielsweise eröffnet wird. Sie müssen in diesem Falle jetzt nicht mehr ein Büro anmieten, sondern können Ihrem Mieter ordentlich kündigen. Aber vergessen Sie nicht die gesetzlichen Kündigungsfristen.

Weitsicht ist meistens besser

Auch wenn Sie jetzt vielleicht in diesem Falle mit einem blauen Auge davonkommen; wer vorausschauend plant, fährt meistens besser. Diesen ganzen juristischen Kram können Sie einfach umgehen, indem Sie das Recht auf Kündigung im Mietvertrag für konkrete Fälle niederschreiben. Sicherlich ist diese Klausel für Mietwillige erst einmal etwas abschreckend. Für Sie kann dies aber sehr sinnvoll sein. Man weiß schließlich nie, was sonst noch kommt.