Der Verein als Vermieter: die ordentliche Kündigung

Vereine haben oft nicht nur viele Mitglieder, sondern auch eine Vielzahl an Immobilien oder sonstigen Geländen, die an sich ungenutzt brach liegen bzw. nicht vereinsseitig genutzt werden. Was passiert aber, wenn man doch zwecks Expansion auf vermietete Wohnungen zurückgreifen muss? In diesem Artikel erfahren Sie mehr über die ordentliche Kündigung, wenn der Verein der Vermieter ist.

Das Problem der Vereins-Expansion bei vermieteten Objekten

Der Verein als Vermieter oder Verpächter: Die Vorteile liegen auf der Hand. Tritt der Verein als Verpächter oder Vermieter auf, muss er in der Regel nur den verminderten Mehrwertsteuersatz ausweisen. Körperschafts- und Gewerbesteuer bleiben bei ideellen Zwecken aus. Soweit so gut.

Nehmen wir aber einmal an, dass Sie Vorstand eines Vereins sind, der sich über Jahre hinweg durch solide Finanzpolitik oder durch die Vererbung eines verstorbenen Mitglieds eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus aneignen konnte. Diese Wohnung ist vermietet und der Mieter hat auch kein Anrecht auf lebenslanges Wohnrecht. Er bezahlt jedoch pünktlich seine Miete und ist auch sonst nie negativ auffällig geworden.

Ihr Verein möchte aber expandieren. Da sich der Verein neuen Trends geöffnet hat und auch sonst durch ein ausgeprägtes Angebotsspektrum beliebt ist, möchten Sie ein Büro eröffnen, da der Ansturm an Mitgliedern bzw. die Beratung der Mitglieder nicht mehr anders zu organisieren ist. Es gab lange Zeit nur eine Möglichkeit: Sie mussten sich ein Büro anmieten, obwohl Ihnen theoretisch eigene Räume zu Verfügung stehen. Diese sind jedoch vermietet.

Wie sollten Sie jetzt am besten vorgehen? Die ordentliche Kündigung bietet Ihnen eine Möglichkeit.

Die ordentliche Kündigung bietet Ihnen eine Möglichkeit

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 09.05.2012 zu Gunsten eines Vereins entschieden, der seinem Mieter eine ordentliche Kündigung zwecks Eigenbedarfs eingereicht hat. Kurz zur Erläuterung: Kündigung wegen Eigenbedarf war in der Regel sonst nur möglich, wenn dies familiäre Gründe hatte.

Der BGH entschied aber, dass auch juristische Personen, wie Vereine, eine familiäre Beziehung zueinander haben können, wenn beispielsweise eine Zweigstelle eröffnet wird. Sie müssen in diesem Falle jetzt nicht mehr ein Büro anmieten, sondern können Ihrem Mieter eine ordentliche Kündigung reichen. Aber vergessen Sie dabei nicht die gesetzlichen Kündigungsfristen.

Lassen Sie aber Voraussicht walten

Auch wenn Sie jetzt vielleicht in diesem Fall mit einem blauen Auge davonkommen: Wer vorausschauend plant, fährt meistens besser. Die juristischen Faktoren können Sie ganz einfach umgehen, indem Sie das Recht auf eine ordentliche Kündigung im Mietvertrag für konkrete Fälle niederschreiben.

Sicherlich ist diese Klausel für Mietwillige erst einmal etwas abschreckend. Für Sie kann dies aber sehr sinnvoll sein: Man weiß schließlich nie, was sonst noch kommen kann.