Der 2. Vorsitzende – wichtig für den Vorstand eines Vereins

Der Rechtsvorstand Ihres Vereins sollte aus mehreren mitgliedergewählten Engagierten bestehen. Dazu gehört der 2. Vorsitzende. Die Macht im Verein nur einer einzelnen Person, dem Vereinsvorsitzenden, zu übertragen kann bequem sein, gefährdet aber unter Umständen ein konstruktives und offenes Vereinsleben unter Einbeziehung der Mitglieder.

Der 2. Vorsitzende fungiert in erster Linie als Stellvertreter des Vereinsvorsitzenden und sollte über alle Vorgänge gleich informiert sein wie sein „Chef“, um im Ernstfall, zeitweise oder bis zur Neuwahl, nahtlos die Vereinsgeschäfte weiterführen zu können. Er steht mit den anderen Mitgliedern Ihres Vorstandes auch für die Einhaltung der demokratischen Prinzipien der vereinstragenden Gesellschaft.

WICHTIG: Achten Sie bei der Vereinsgründung, der Ausarbeitung oder Änderung Ihrer Satzung und der Erstwahl oder Neuwahl Ihres Vorstandes auf rechtsrelevante, gemeinschaftserhaltende und –fördernde Organisationsformen.

Der rechtsverantwortliche Vorstand Ihres Vereins sollte aus einer ungeraden Anzahl (ab drei Personen) verantwortungsbewusster, besonders engagierter Mitglieder bestehen. Bei Abstimmungen in der Uneinigkeit lassen sich dann eher Entscheidungen fällen. Mit diesen Personen steht und fällt auch Ihre Gruppierung. Das muss Ihren wahlberechtigten und an Objektivität gelegenen Vereinsmitgliedern bei der Kandidatenaufstellung und bei der Wahl klar sein.

Bei größeren Vereinen, mit großen und unüberschaubareren Arbeitsfeldern, können auch zwei oder in Ausnahmefällen mehrere Personen entlastend als 2. Vorsitzende fungieren. Je größer der verantwortliche Personenkreis wird, desto wichtiger werden die Zusammenarbeitskriterien: Ehrlichkeit, Offenheit, bedingungsloser konstruktiver, objektiver Informationsaustausch, komromissloses Miteinander. Das Wohl des Verein muss das Wichtigste sein und nicht eventuelle persönliche Befindlichkeiten.

Spezielle Aufgaben eines 2. Vorsitzenden sind: 

  1. Vertretung des Vereinsvorsitzenden bei Verhinderung
  2. rechtsvertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des BGB
  3. Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes
  4. Unterschriftsberechtigung und/oder Gegenzeichnung bei rechtlichen, finanziellen und sonstigen amtlichen Vereinsvorgängen
  5. Unterstützung und Beratung des Vereinsvorsitzenden in allen Dingen des Vereinslebens
  6. Mitgliederbetreuung, beispielsweise Beratung, Schlichtung bei Problemen zwischenmenschlicher Art innerhalb des Vereins
  7. Bearbeitung von Ehrenanträgen
  8. Betreuung des Archivs

Außer mit den rechtlichen und sonstig wichtigsten Vereinspflichten kann ein 2. Vorsitzender seine Aufgaben um, ihn interessierende Tätigkeitsfelder im Verein erweitern. Der Verteilung und Übernahme von Verantwortlichkeiten sollten zum Wohle der Vereinsentwicklung keine Grenzen gesetzt sein.