Demenz: Pflegekasse unterstützt Betreuung – Kriterien (Teil 2)

Seit Juli letzten Jahres zahlt die Pflegekasse bis zu 200 EUR im Monat für zusätzliche Betreuungsleistungen. Hiermit sollen Angehörige entlastet werden, die Personen mit erhöhtem Bertreuungs- und Beaufsichtigungsbedarf pflegen und begleiten. Dieser Bedarf wird meistens nicht durch die Pflegestufe abgedeckt. Haben Sie vor kurzem eine Pflegestufe beantragt, wird die eingeschränkte Alltagskompetenz gleich mitgeprüft. Sonst müssen Sie einen gesonderten Antrag bei der Pflegekasse stellen.

So übernimmt die Pflegekasse die Betreuung für an Demenz erkrankte Personen
Um die zusätzlichen Betreuungsleistungen in Anspruch zu nehmen, muss zunächst die sogenannte eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt werden. Voraussetzung ist dazu per ärztlicher Diagnose eine Demenz, Depression, geistige Behinderung oder psychische Erkrankung festgestellt wurde. Es muss natürlich ein erhöhter Betreuungsbedarf bestehen.

Die Einschränkungen bei Demenz oder Depression müssen regelmäßig vorhanden sein
Die Einschränkung muss dauerhaft und regelmäßig vorhanden sein. Regelmäßig bedeutet, dass der Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf jeden Tag besteht. Die Ausprägung kann je nach Tagesform unterschiedlich sein.

Ebenso wie bei der Pflegestufe kann in regelmäßigen Abständen überprüft werden, ob die Auffälligkeiten noch bestehen oder sich Veränderungen ergeben haben.

Diese Kriterien sind für die Pflegekasse nicht nur bei Demenz ausschlaggebend

  1. Unkontrolliertes Verlassen der Wohnung:  
    Dieses Kriterium ist auch dann erfüllt, wenn dieses Verlassen der Wohnung eher zufällig geschieht.
  2. Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen:
    Z. B. wenn der Demenzkranke im Straßenverkehr durch sein Verhalten sich selbst oder andere gefährdet.
  3. Unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen: Wenn z. B. die Person mit Demenz den Herd anlässt oder im Bett raucht.
  4. Tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation: Wenn die an Demenz erkrankte Person z. B. andere beschimpft, beschuldigt, kratzt oder sogar schlägt. Hierunter fällt auch das Zerstören fremden sowie eigenen Eigentums.
  5. Im situativen Kontext inadäquates Verhalten:
    Hierunter fallen jegliche Situationen, in denen sich die Person mit Demenz aufgrund ihrer Erkrankung unangemessen verhält, z. B. Essen verschmieren, ständiges An- oder Ausziehen, Unruhe durch Umherlaufen oder sich wiederholende Bewegungen, Gegenstände verstecken oder horten, permanentes Rufen und Schreien.
  6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen:
    Wenn der an Demenz erkrankte beispielsweise. Hunger Durst nicht mehr wahrnehmen kann oder Schmerzen nicht ausdrücken womöglich nicht mehr spüren kann.
  7. Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung:
    z. B. im Bett liegen, kein Eigener Antrieb. Wichtig: Entscheidend für dieses Kriterium ist das Vorliegen der ärztlichen Diagnose Depression, die nicht mit Medikamenten zufriedenstellen behandelt werden kann.
  8. Störungen der höheren Hirnfunktionen mit Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen:
    Hierunter zählen alle Einschränkungen bei Demenz die direkt mit der Vergesslichkeit zu tun haben. Auch kann ein herabgesetztes Urteilvermögen dazu führen, dass der an Demenz Erkrankte völlig unbekannten Personen zu sehr vertraut und deshalb Opfer von Betrügereien wird.
  9. Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus:  
    Die Person mit Demenz steht beispielsweise nachts auf, klingelt bei Nachbarn und schläft tagsüber.
  10. Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren: Der Demenzkrankte beschäftigt sich nicht mehr aus eigenem Antrieb, geht seinem gewohnten Tagesablauf nicht mehr nach.
  11. Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen:
    Die Person mit Demenz hat z. B. Angst vor dem eigenen Spiegelbild, reden mit nicht anwesenden Personen oder denkt das Essen sei vergiftet.
  12. Ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten: Stimmungsschwankungen, plötzliches Weinen, Euphorie, Schimpfen.
  13. Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression:
    Ständiges Jammern, Klagen, das Leben als sinnlos bezeichnend, Achtung: auch hier immer in Verbindung mit einer Depression

So werden Ihre Angaben zu auffälligem Verhalten bei Demenz ausgewertet
Die Alltagskompetenz ist erheblich eingeschränkt, wenn der Gutachter des Medizinischen Dienstes bei dem Pflegebedürftigen wenigstens in zwei Bereichen, davon mindestens einmal aus einem der Bereiche 1 bis 9, dauerhafte und regelmäßige Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen feststellt. Hierfür wird ein Betrag von 100 EUR gezahlt.

Eine in erhöhtem Maße eingeschränkte Alltagskompetenz liegt vor, wenn zusätzlich mindestens ein weiteres Kriterium der Bereiche 1, 2, 3, 4, 5, 9 oder 11  erfüllt ist. In diesem Fall zahlt die Pflegekasse 200 EUR monatlich.