Das neue Spendenrecht: Wie Ihr Verein davon profitieren wird

Viele Vereine sind auf Spenden angewiesen, um langfristig zu überleben. Das ist auch dem Gesetzgeber bewusst. Deshalb hat er im Zug der Gemeinnützigkeitsreform auch das Spendenrecht vereinfacht. Dank dem neuen Spendenrecht wurde die Abzugsfähigkeit verbessert. Es sollte Ihnen also zukünftig leichter fallen, Spender für Ihren Verein zu gewinnen.

Das neue Spendenrecht
Sobald ein neuer Verein die vorläufige Gemeinnützigkeitsbestätigung vom Finanzamt erhalten hat oder wenn sein Freistellungsbescheid nicht älter als zwei Jahre ist, darf er als gemeinnützig anerkannte Körperschaft eigenständig Spendenbescheinigungen (also Zuwendungsbescheinigungen) ausstellen. Bei "Alt"-Vereinen darf der Freistellungsbescheid nicht älter als drei Jahre sein. Spendenrecht: neue Grenzen für Privatleute, Freiberufler und Unternehmer
Doch bislang galten vor allem für „Großspender“ enge steuerliche Grenzen. Zwar konnte ein Spender so viel spenden, wie er wollte – sein Finanzamt erkannte aber maximal fünf Prozent seiner Einkünfte als Spendenbetrag an. Alles, was er darüber hinaus spendete, konnte er also steuerlich nicht absetzen. Erfolgte die Spende für wissenschaftliche, mildtätige oder kulturelle Zwecke, galt eine Grenze von zehn Prozent.

Jetzt gilt eine 20-Prozent-Grenze
Dieser „allgemeine Höchstbetrag“ für Spenden wurde im neuen Spendenrecht vereinheitlicht und zwar auf 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Das heißt im Klartext: Wenn ein Spender für einen gemeinnützigen Zweck spendet, kann er mit der Steuererklärung für 2007 erstmals diese 20 Prozent seiner Gesamteinkünfte als Spende steuerlich geltend machen – sofern er denn tatsächlich soviel gespendet hat.

Wenn Unternehmen spenden
Nun gibt es aber nicht nur private Spender, sondern auch kommerzielle, zum Beispiel Unternehmen. Hier galt als steuerlich zu berücksichtigende Obergrenze ein Betrag von zwei Promille der Summe der Umsätze, Löhne und Gehälter. Auch diese Grenze wird für das Jahr 2007 angehoben – und zwar auf vier Promille.

Spendenrecht: Kleinspenden jetzt entbürokratisiert
Da viele Vereine mehr oder weniger nur von Kleinspenden leben, hat sich der Gesetzgeber auch hier etwas einfallen lassen. Entlastet wird damit vor allem der Schatzmeister oder der Kassenwart. Denn jetzt brauchen Sie für jede Spende bis 200 Euro keine Zuwendungsbestätigung mehr ausfüllen. Es reicht, wenn der Spender seinen Überweisungsbeleg der Steuererklärung beifügt.

Das ändert sich bei der Spenderhaftung
Ihr Haftungsrisiko und das des Vereins wird etwas verringert. So etwas passiert schnell: Der Verein erhält eine zweckgebundene Spende – und mehr oder weniger wird das gespendete Geld anderweitig im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verwendet.

Bislang musste der Verein in solchen Fällen mit 40 Prozent der Summe haften. War der Spender ein Unternehmen, wurden zusätzliche 10 Prozent für die entgangenen Steuern fällig. Damit betrug das Spenderhaftungsrisiko bei einer 1.000 Euro-Spende immerhin 500 Euro.

Die neuen Grenzen im Spendergesetz betragen nun 30% (gegebenenfalls 15 %, wenn es sich im die Spende eines Unternehmens handelt), sodass das Haftungsrisiko im neuen Spendengesetz insgesamt etwas verringert worden ist.