Was spricht für Gesellschafterdarlehen?
Zunächst einmal liegt ein steuerlicher Vorteil auf der Hand, wenn von der Gesellschaft gezahlte Zinsen als steuermindernde Betriebsausgabe angesetzt werden können und beim Gesellschafter einem geringeren Steuersatz als dem der Gesellschaft (je nach Gewerbesteuerhebesatz circa 30 – 33 %) unterliegen.
In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass der Bundesfinanzhof (Az: VIII R 31/11) noch zu entscheiden hat, ob Darlehenszinsen von gesellschaftsnahen Personen bei diesen tatsächlich nicht unter die 25-prozentigen Abgeltungssteuer fallen dürfen. Sollte das Verfahren positiv entschieden werden, würde der Steuerminderung bei der Gesellschaft eine geringere Steuer beim Gesellschafter gegenüberstehen.
Ein enormer Vorteil der Gewährung eines Gesellschafterdarlehens ist jedoch darin zu sehen, dass grundsätzlich jederzeit Zinszahlungen und auch teilweise oder komplette Darlehensrückzahlung möglich sind. Dies gilt selbst dann, wenn das Eigenkapital das (Mindest-) Stammkapital unterschreitet.
Was spricht gegen Gesellschafterdarlehen
Zudem sind entsprechende Rückzahlungen mit wenig Verwaltungsaufwand und Kosten verbunden. Die Herabsetzung des Stammkapitals bzw. die Rückzahlung des Eigenkapitals einer Gesellschaft bedarf jedoch regelmäßig der notariellen Beurkundung, was zum einen die Zeitspanne vom Rückzahlungsentschluss bis zum tatsächlichen Geldfluss verlängert und zudem Kosten (Notar, Gericht etc.) und einen höheren Aufwand produziert.
Abschließend bleibt zu bedenken, dass ein (werthaltiges) Gesellschafterdarlehen auch immer noch zu einem späteren Zeitpunkt in Eigenkapital umgewandelt werden kann, sofern dies letztendlich gewünscht ist, vorteilhaft erscheint oder aus sonstigen Gründen geboten ist. Die Wahl zunächst ein Gesellschafterdarlehen zu vereinbaren muss also keinesfalls für alle Zeit fortbestehen. Insgesamt herrscht daher mittels Darlehensgewährung ein deutliches Mehr an Flexibilität.
Das Wider bei Gesellschafterdarlehen
Aus steuerlicher Sicht besteht die Möglichkeit, dass etwaige gezahlte Zinsen nicht oder nur teilweise bei der GmbH mindernd berücksichtigt werden können. Dies könnte beispielsweise bei anhaltenden Verlusten der Fall sein. Aber auch die Zinsschranke des § 8a des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) oder die gewerbesteuerliche Hinzurechnung aufgrund von § 8 Gewerbesteuergesetz (GewStG) könnten der mindernde Berücksichtigung im Wege stehen.
Ebenso könnte ein Steuernachteil resultieren, wenn der Gesellschafter einen persönlichen Steuersatz deutlich jenseits dem Steuersatz seiner GmbH hat. In diesem Fall würde der Steuerminderung bei der Gesellschaft eine höhere Besteuerung beim Gesellschafter gegenüberstehen. Allenfalls gegenzurechnen wäre hier der (wirtschaftliche) Vorteil, dass der Gesellschafter Geld aus der GmbH herausziehen konnte, welches mit anderen schuldrechtlichen Verträgen gegebenenfalls nicht gelungen wäre.
Vor- und Nachteile
Bei einer GmbH mit mehreren Gesellschaftern können sowohl Vor- als auch Nachteile damit verbunden seien, wenn die Darlehenshingabe nicht entsprechend der Beteiligungsquote erfolgt. Klarer Nachteil in diesem Zusammenhang: Der darlehenshingebende Gesellschafter trägt unter Umständen durch die Kreditgewährung jenseits seiner Beteiligungsquote ein größeres Risiko. Auf der anderen Seite kann die höhere Darlehenshingabe natürlich auch wegen einer attraktiven Verzinsung im Vergleich zum Tagegeldkonto und sonstigen Vereinbarungen wiederum interessant werden.
Deutlichster Nachteil in der Praxis dürfte jedoch die geringere Eigenkapitalquote durch ein Gesellschafterdarlehen sein. Gefolgt von dieser geringeren Eigenkapitalquote ist in aller Regel ein schlechteres Rating bei der Bank und damit verbunden höhere Kapitalkosten. Tatsächlich sollte man sich jedoch in einem solchen Fall den Bankberater zur Brust nehmen und ihm verdeutlichen, dass aus seiner Sicht kaum ein Unterschied zwischen Eigenkapitaleinlage oder Gesellschafterdarlehensgewährung besteht.
Insbesondere dann nicht, wenn die Darlehenshingabe mit entsprechenden Rangrücktrittrechten versehen ist. Schließlich verschlechtert sich das Bankrating ja nur, weil das Kreditinstitut ein vermeintlich höheres Ausfallrisiko befürchtet. Unter dem Strich geht jedoch eine Risikosteigerung gegen Null, lediglich auf dem Papier sieht Eigenkapital besser aus.
Fazit: Die in der Praxis herrschende Vorgehensweise, dem Gesellschafterdarlehen den Vorzug zu geben, ist zu unterstützen und muss grundsätzlich als richtig bezeichnet werden. Gestellung von Kapital mittels Darlehen ist schlichtweg einfacher und flexibler.