Cabrio: Vollkasko günstiger als Teilkasko-Versicherung

Cabrio-Fahrer mit einem hohen Schadenfreiheitsrabatt fahren unter bestimmten Voraussetzungen mit einer Vollkasko-Versicherung billiger als mit einer Teilkasko. Darauf weist zur Cabrio-Saison die Gothaer Versicherung hin.

Vollkasko günstiger als Teilkasko?
Ja, die Gründe: Zum einen sind Cabrios in der Teilkasko-Versicherung häufig in eine höhere Typklasse eingestuft als in der Fahrzeugvollversicherung. Zum anderen kennt die Teilkasko keinen Schadenfreiheitsrabatt, so dass der Beitragssatz immer bei 100 Prozent liegt, während der Beitragssatz in der Vollkasko sinkt, sofern kein Schaden gemeldet wird.

Vollkasko-Schutz immer berechnen lassen 
Jeder Cabrio-Pilot sollte daher unbedingt ein Angebot für einen Vollkasko-Schutz einholen. Damit ist er besser versichert und spart unter Umständen auch noch bares Geld, rät die Gothaer.

Eine weitere Spar-Option: Wer sein Cabrio ohnehin nur im Sommer fährt, sollte das Auto mit Saisonkennzeichen zulassen. Auch das geht bei Teil- oder Vollkasko. Dann darf das Auto aber nur in einem bestimmten Zeitraum gefahren werden. Steuern und Versicherungsbeiträge fallen dann nur für die angemeldeten Monate an.

Sinnvoll ist ein Zeitraum von April oder Mai bis Oktober. Damit der Schadenfreiheitsrabatt bei schadenfreiem Verlauf weitergestuft werden kann, muss das Fahrzeug jedoch mindestens sechs Monate im Jahr zugelassen sein. Zudem darf das Auto in der zulassungsfreien Zeit nicht gefahren und auch nicht auf öffentlichen Wegen oder Plätzen abgestellt werden.

Teilkasko schützt bei Diebstahl
Gegen Diebstahl aus dem Fahrzeug schützt in der Regel die Teilkasko-Versicherung. Sie kommt aber nur für Fahrzeug- und Fahrzeugzubehörteile auf, die fest mit dem Auto verbunden sind. Hausrat oder etwa CDs sind nicht versicherbar. Auch mobile Navigationsgeräte sind nicht immer im Versicherungsschutz enthalten und müssten gegebenenfalls unter Verschluss aufbewahrt werden.

Zudem kann das Abstellen des offenen Autos über Nacht oder in einer unsicheren Umgebung als grob fahrlässig gewertet werden – dann kann es sein, dass der Versicherer den Schaden nicht voll übernimmt.