Bußgelder im europäischen Ausland: Urlauber müssen zahlen

Verstöße gegen Verkehrsregeln in anderen EU-Ländern waren auch bisher schon häufig teuer. Aber die meisten Ausländer zahlten nur, wenn sie an Ort und Stelle erwischt wurden. Das wird sich ändern: Ab 1. Oktober 2010 sind Bußgelder aus dem europäischen Ausland auch in Deutschland vollstreckbar.

Wer im bisher EU-Ausland zu schnell fuhr, falsch parkte oder eine rote Ampel übersah, der tröstete sich oft damit, dass das Bußgeld in Deutschland nicht vollstreckbar sei. Nur wer an Ort und Stelle von der Polizei angehalten wurde, zahlte sofort; Bußgeldbescheide, die später per Post kamen, warfen viele einfach weg.

Bußgelder aus dem europäischen Ausland vollstreckbar
Das ändert sich jetzt. Am 1. Oktober 2010 soll das Gesetz in Kraft treten, das den Beschluss, den die EU schon 2005 erlassen hatte, in Deutschland umsetzt. Danach sind Bußgelder, die von einer ausländischen Behörde verhängt werden, auch von den deutschen Behörden vollstreckbar.

Bisher wurde man entweder im Ausland direkt zur Kasse gebeten. Und wer seinen Führerschein behalten wollte, kam der Aufforderung besser nach. Oder man bekam den ausländischen Bescheid nach Hause geschickt.

Neu ist aber, dass, eine Behörde innerhalb der EU einen anderen EU-Staat darum bitten kann, das Bußgeld zu vollstrecken. Wer also nicht zahlt und den Bescheid einfach wegwirft, kann später noch eine böse Überraschung erleben.

Wer treibt die Bußgelder ein?
Das Bundesamt für Justiz ist in Deutschland dafür zuständig, Bußgelder von säumigen Verkehrssündern einzutreiben. Wie auch sonst bei einer Vollstreckung kann man Einwände gegen die Forderung vorbringen. Wenn man aber keine stichhaltigen Gründe dafür hat, die Zahlung zu verweigern, sollte man besser zahlen, andernfalls geht das Verfahren seinen Gang, notfalls bis zum Besuch des Gerichtsvollziehers.

Voraussetzung dafür ist aber, dass der zu vollstreckende Bescheid in der Sprache des Betroffenen verfasst ist. Wie und ob dies überhaupt alle EU-Länder leisten werden, ist offen.

Bußgeld von mindestens 70 Euro
Das Bußgeld einer ausländischen Behörde muss mindestens 70 Euro betragen. Da aber die Gebühr für den Bescheid mitgerechnet wird, um die vollstreckbare Summe zu errechnen, kann auch ein Verstoß, der eigentlich darunter liegt, diesen Betrag erreichen.

Es gibt aber auch Vergehen, deren Bußgelder hierzulande nicht so einfach vollstreckt werden. Das ist in bestimmten Fällen der Halterhaftung so: In Italien, Frankreich und den Niederlanden muss der Halter für etwas gradestehen, was in Deutschland nur den Fahrer des Autos treffen würde.

Aber: Auch in solchen Fällen kann man bei der nächsten Polizeikontrolle in diesem Land zur Zahlung aufgefordert werden, falls das Delikt bis dahin nicht verjährt ist. Die Höhe des Bußgeldes kann dann noch gestiegen sein, denn einige EU-Länder halten Aufschläge für säumige Schuldner parat.  

Vollstreckbar ab 1. Oktober 2010
Falls das Gesetz am 1. Oktober in Kraft tritt, kann es auch Verstöße betreffen, die Monate oder sogar Jahre zurückliegen. Denn das Datum, an dem die ausländische Bußgeldbehörde den Bescheid erlassen hat, gibt den Ausschlag, nicht etwa der Tag des Verstoßes.

Die zuständige ausländische Behörde hat eine gewisse Frist, innerhalb derer sie den Bescheid zustellen muss. In Italien beträgt diese Zustellfrist zum Beispiel 360 Tage, d. h. erst nach Ablauf dieser Frist kann die Tat nicht mehr verfolgt werden.

Außer dem ausländischen Bußgeld selbst drohen durch die Neuregelung keine weiteren Folgen, wie etwa Punkte im Verkehrszentralregister oder Fahrverbote.  

Der Bundesrat hat dem Gesetzentwurf der Bundesregierung noch nicht zugestimmt. Seine Kritik bezog sich auf das Verfahren und die Verteilung des Vollstreckungserlöses zwischen Bund und Ländern. Es gilt aber als sicher, dass der ursprünglich geplante Termin, der 1. Oktober 2010, eingehalten wird.